Jan Tappenbeck wrote:
> 
> Die Kartendarstellung entspricht der einer Flurkarte 1:1000 und wurde auch 
> von einem Herrn vom Katasteramt seiner Zeit 1907-1911 gezeichnet.
> 
> Kann mir einer sagen ob dieses Material für uns verwertbar ist ?

Mit "Material" meinst Du sicherlich nicht die Katasterkarten selbst, sondern 
die enthaltenen Geodaten. Großer Unterschied!

Zum Recht des Datenbankherstellers: In Bezug auf diese stellen die 
Katasterkarten eine (analoge) Datenbank dar. Selbst wenn das Datenbankrecht 
rückwirkend gelten sollte (weiß ich gerade nicht), wäre die Schutzfrist nach § 
87d aber längst abgelaufen. Das Bestehen eines sui-generis-Rechts kann also 
klar verneint werden.

Zum eigentlichen Urheberrecht: Bei einer Katasterkarte im Maßstab 1:1000 findet 
üblicherweise gar keine oder keine nennenswerte Generalisierung statt. Es 
handelt sich lediglich um eine nicht wertende Darstellung von Fakten, aber 
typischerweise nicht um eine geistige Schöpfung. Ein Urheberrecht an den 
dargestellten Fakten kann also nach § 2 Abs. 2 auch verneint werden.

(Dass Landes-Vermessungsgesetze darüber hinaus anwendbar sein könnten, glaube 
ich nicht, kann es aber auch nicht ausschließen.)

Ich würde also sagen: ja, die Geodaten können wir verwerten. Ich bin jedoch 
kein Anwalt...

-- 
Arne Johannessen
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