Am 20. Februar 2011 23:35 schrieb Frederik Ramm <[email protected]>: >>> 1. Daten in OSM muessen lizenzrechtlich unbedenklich sein. Nicht jeder >>> veroeffentlichte Plan ist das unbedingt. Das gilt es ggf. vor dem >>> Eintragen >>> einer geplanten Strasse zu klaeren. > >> Die Veröffentlichung muss erfolgen und hat einen offiziellen >> Charakter. Was vielleicht geschützt ist, sind die Pläne an sich, für >> die enthaltene Planung (sprich Straßenverlauf) kann man das hier (da >> öffentlich) m.E. nicht reklamieren. > > Das haengt vermutlich stark vom Bauprojekt, der Planungsphase und dem Land > ab ;)
ja, das bezog sich auf das sog. Planfeststellungsverfahren nach Verwaltungsverfahrengesetz http://bundesrecht.juris.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG001302301 Laut Wikipedia ist dieses Verfahren vorgeschrieben für: * Bundesstraßen oder Bundesautobahnen nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) * Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) * Eisenbahnverkehrsanlagen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) * Luftverkehrsanlagen nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) * Deponien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) * Betriebsanlagen für Straßenbahnen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) * Bergbauliche Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, nach dem Bundesberggesetz (BBergG) * Gewässerausbau, Deichbau nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) * Endlagerstätten für radioaktive Abfälle nach dem Atomgesetz (AtG) * Schaffung, Änderung, Verlegung und Einziehung (Entwidmung) von Straßen, Wegen, Gewässern und anderen gemeinschaftlichen Anlagen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) es gibt aber AFAIK auch noch Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, evtl. ist also auch für Landstraßen sowas vorgesehen. > Ich koennte mir vorstellen, dass es auch bei Strassenbauprojekten in > Deutschland eine Phase gibt, in der "Planungen" an die Oeffentlichkeit > dringen, sogar in der Zeitung stehen, aber noch keine Veroeffentlichung im > Sinne unseres Par. 5 des UrhG erfolgt ist. naja, es ging mir nicht um den §5 UrhG sondern um §73 VwVfG. Das ist eine 1. obligatorische Veröffentlichung, aber noch ein Zwischenstand (Anhörung der Betroffenen). Aber natürlich kann es durchaus vorkommen, dass schon vorher was an die Öffentlichkeit dringt. > Ist ja auch ein Nebenschauplatz in dieser Diskussion, ich wollte nur darauf > hinweisen, dass es an einer Planung durchaus geistiges Eigentum geben kann. ja, üblicherweise sind (Bau-)Planungen (und sogar deren Ergebnis) urheberrechtlich geschützt. Andererseits ist das praktisch teilweise oft schwierig durchzusetzen (dass z.B. jemand sein Haus aussen nicht umbauen/entstellen darf, wenn es dem Architekt nicht passt). M.E. geht das nicht so weit, dass der reine Verlauf betroffen ist, ab dem Punkt wo die Planung öffentlich werden muss. Gruß Martin _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

