Hallo, Am Montag, 6. Februar 2012 14:35:27 schrieb Michael Krämer: > Hallo >
> Für die Strafbarkeit ist die Messlatte wirklich hoch gehängt - der > Text stammt für mich einfach noch aus anderen Zeiten. > > Unabhängig vom Strafgesetzbuch gibt es aber noch andere Vorschriften, > die eventuell Auswirkungen haben könnten. Zum Beispiel das > "Schutzbereichgesetz", dort steht in §5 Abs. 2: > > "Es ist verboten, ein als Schutzbereich gekennzeichnetes Gebiet oder > seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu fotografieren > oder Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche Darstellungen davon > anzufertigen." > > Allerdings weiß ich jetzt auch nicht, was heute genau noch als > "Schutzbereich" ausgewiesen ist und was nicht. "Sicherheitsbereich" > ist wohl etwas anderes. Es scheint aber nicht jede Kaserne > automatisch ein Schutzbereich zu sein. > Schutzbereichsgesetz, §1 Abs. 1 "Ein Schutzbereich ist ein Gebiet, in dem die Benutzung von Grundstücken auf Grund besonderer Anordnung der zuständigen Bundesbehörde für Zwecke der Verteidigung, insbesondere auch, um die Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet zu erfüllen, nach Maßgabe dieses Gesetzes beschränkt ist." Ich habe dafür jetzt keinen Kommentar vorliegen, aber der Text legt zumindest sehr nahe, dass der Schutzzweck keine Kaserne oder sonstige Bundeswehr/-polizei/-etc-Einrichtung ist, sondern ein Gebiet mit mehreren, auch privaten, Grundstücken, in dem aus irgendwelchen Gründen (z.B. Manöver) Objekte oder Handlungen sichtbar sind, deren Veröffentlichung die Sicherheit des Staates gefährden könnte. §1 Abs. 4 "Ein Gebiet darf zum Schutzbereich nur erklärt werden, wenn der mit dem Schutzbereich erstrebte Erfolg auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann." Einzelne Grundstücke mit sicherheitsrelevanter Bedeutung sind bereits in anderen Gesetzen erfasst. Hier geht es darum, ganze Gebiete unter Schutz zu stellen und damit in das Privateigentum einzugreifen. $2 Abs. 2 "Die Anordnung ist auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie ist so zu gestalten und durchzuführen, daß keinem der Beteiligten vermeidbare Nachteile entstehen. Der Lebensbedarf der Beteiligten muß gewährleistet bleiben. Kulturgut darf nicht gefährdet werden." Kasernen als Kulturgut? Der Lebensbereich der Soldaten dürfte in anderen Vorschriften geregelt sein. Ich glaube nicht, dass dieses Gesetz in diesem Zusammenhang relevant ist. Gruß, Wolfgang _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

