Hallo,
Im übrigen gibt es die Panoramafreiheit. Ein Objekt, dass sich ständig
in der Öffentlichkeit befindet, darf von öffentlich zugängigen Plätzen
aus abgebildet werden, das musste sich schon die Verwaltung von Potsdam
sagen lassen. Das Ablesen und Eintragen der Beschriftung ist eine Form
der Abbildung.
Das finde ich sehr interessant. Ich habe nämlich bisher noch nichts
gefunden, das eine Datenbank als Form der Abbildung erlaubt. In Gesetz
steht nur "mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder
durch Film". Kann man eine Datenbank, aus der eine Grafik erstellt wird
als "Mittel der Grafik" ansehen? Gibt es da etwa irgendein Urteil
bezüglich Potsdam?
Gruß Burkhard
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