Hallo Karsten,
>>für alle anderen Produkte eine vertragliche Regelung, die den Kunden in >>Anspruch nimmt, wenn diese Regelung im Widerspruch zu lokalen Anforderungen >>stehen sollte. > dem möchte ich widersprechen. Vertragsrecht steht nicht über den Gesetzen. > Lokale Anforderungen sind aber nun mal durch Gesetze geregelt (siehe z.B. > Sprachenschutzgesetz in Polen). Da habe ich mich wohl zu verkürzt ausgedrückt: Natürlich kann ein Vertrag keine gesetzlich zwingenden Anforderungen ausschalten. Es lässt sich aber regelmäßig vereinbaren, dass der Kunde für die Übersetzung zuständig ist (und diese vor Inbetriebnahme einer Maschine vorliegen haben muss). Das Risiko der Übersetzung (dass sie überhaupt ausgeführt wird, dass sie korrekt ist, dass diese Delegation zulässig ist) verbleibt dann aber beim Lieferanten, der gegebenenfalls von der Exekutive in Anspruch genommen wird. Vertraglich lässt sich das wirtschaftliche Risiko minimieren, indem die Kosten der Inanspruchnahme auf den Kunden abgewälzt werden (sofern der zum entsprechenden Zeitpunkt in der Lage ist, den auf sich zurollenden Brocken aufzunehmen). Mit freundlichen Grüßen Johannes Graubner Von: [EMAIL PROTECTED] [mailto:[EMAIL PROTECTED] Im Auftrag von [EMAIL PROTECTED] Gesendet: Dienstag, 22. April 2008 14:33 An: [email protected] Betreff: Re: [Frame-User-Talk] Betriebsanleitung in Landessprache Hallo, >>für alle anderen Produkte eine vertragliche Regelung, die den Kunden in >>Anspruch nimmt, wenn diese Regelung im Widerspruch zu lokalen Anforderungen >>stehen sollte. dem möchte ich widersprechen. Vertragsrecht steht nicht über den Gesetzen. Lokale Anforderungen sind aber nun mal durch Gesetze geregelt (siehe z.B. Sprachenschutzgesetz in Polen). Einzigste Ausnahme, der Vertrag ist schärfer wie das Gesetz verfasst, dies dürfte aber in den seltensten Fällen zutreffend sein. Generell soll die Dokumentation in einer gültigen Amtssprache geliefert werden (nicht Landessprache). Hier können sich zusätzlich noch regionale Unterschiede ergeben. In den USA gibt es beispielsweise Einzugsbereiche, innerhalb von Bundesstaaten, die spanisch als zusätzliche Amtssprache zulassen und hier sollte zusätzlich zu en-US auch noch es-US geliefert werden. Auch eine bisher gängige Aussage, dass en-XX für eine Softwaredoku ausreichend ist, ist nicht in allen Ländern gültig. Zusätzlich zum Vertragstext soll sich der Hersteller selbst kundig machen wie sich die gesetzliche Lage am Zielort darstellt. Viele Grüße Karsten
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