Frederik Ramm schrieb:
> Mit "Panoramafreiheit" meint man gemeinhin den §59 UrhG:
> 
> § 59 Werke an öffentlichen Plätzen
> 
> (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, 
> Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, 
> durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und 
> öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse 
> nur auf die äußere Ansicht.

Eine schnelle Fotografie mit einer Digitalkamera ist schonmal nicht
unbedingt ein Werk :-)

Dies bezieht sich wirklich nur auf Wege, Straßen etc. Sobald Du eine
Person drauf hast, darfst Du es nicht mehr frei veröffentlichen
(Recht am eigenen Bild). Selbst wenn Du die Person verfremdest greift
das manchmal noch (Person mit dickem Bauch und Gesicht gepixelt =
Rückschlüsse auf Tobias möglich).

Du darfst auch nicht unbedingt eine Fotografie von privatem Raum auf
eine öffentliche Fläche machen - andersrum natürlich auch nicht
unbedingt.

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