On Wed, 15 Oct 2003 15:04:31 +0200 Thomas Riedel <[EMAIL PROTECTED]> wrote: > > �brigens: k�rzlich massakrierte in Bremen eine polizeibekannt psychisch > Kranke mit ebenso polizeibekannten gef�hrlichen Wahnvorstellungen eine > etwa zwanzigj�hrige Nachbarin mit vielen Messerstichen.
Nun mal Tacheles: Was wusste die Polizei - a) die Polizei als Beh�rde, b) was wussten einzelne PolizistInnen? War bekannt, dass sie Wahnvorstellungen hatte, oder war bekannt, dass diese Wahnvorstellungen gef�hrlich sind? Wer hat ggf. diagnostiziert, dass die Wahnvorstellungen (allgemein)gef�hrlich sind? Wie h�tte ein Verzicht auf Datenschutz diese Tat verhindern k�nnen? > Was > polizeibekannt war, durfte aber nicht zu polizeilichen > Vollzugshandlungen gewu�t werden. Was genau heisst das? M�chtest du, dass irgendwer auf unbestimmte Zeit eingesperrt wird, weil irgend ein Bulle sagt, die Type sei verr�ckt? Viel mehr gibt deine Schilderung n�mlich leider nicht her. Wenn dem so ist, stellst du weniger den Datenschutz, sondern eher die Unschuldsvermutung in Frage. > Die Frage ist nicht: ist Datenschutz ein Grund der Staatshaftung in > diesem Fall? Denn dann m��te man legislatives Unrecht anerkennen. Wie meinen? > Vielmehr ist es ein politisches Verschulden aller, die "liberal" > daherquatschen und in diesem Fall sagen, das sei doch nicht die Schuld > des Datenschutzes. Eine ziemlich gewagte Beschuldigung. Lieferst du die Argumente nach? > Datenschutz ist ein gef�hrliches Wort, weil es einseitig und absolut > ist. Im juristischen Gef�ge der BRD fu�t der Begriff "Datenschutz" wesentlich auf dem Volksz�hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.12.1983. Demnach leitet sich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung direkt ab aus der W�rde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Auch in der weniger juristischen, sondern eher politisch-soziologischen Debatte meint Datenschutz kein Absolutum, sondern ein (Menschen-)Recht, dass wie andere (Menschen-)Rechte auch seine Grenzen in den (Menschen-)Rechten anderer findet. Deine Vorw�rfe bleiben inkonkret und f�r mich unverst�ndlich: Wessen Daten wurden zu Unrecht vor wem gesch�tzt? > Datenverwendung ist genau da zu regulieren, wo sie im > Grundsatz n�tzlich ist, dh dort, wo es um typisierbare F�lle geht. Datenschutz setzt nicht erst bei der Verwendung von Daten an, sondern schon bei der Bekanntgabe. > Und Regulieren hei�t hier im Grundsatz Zulassen und nicht im Grundsatz > Verbieten. "Alle Daten werden erhoben, gespeichert und an alle potentiell Interessierten weitergeleitet, so lange nicht eindeutig erwiesen ist, dass diese Daten sowohl uninteressant als auch das Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen verletzend sind." Das w�re eine Umkehrung des Grundsatzes. Ist es wirklich das, was du willst? > Ich hoffe, da� es in solchen F�llen tats�chlich richtig zur Sache geht. ??? Holger
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