On Wed, 15 Oct 2003 15:04:31 +0200
Thomas Riedel <[EMAIL PROTECTED]> wrote:
> 
> �brigens: k�rzlich massakrierte in Bremen eine polizeibekannt psychisch 
> Kranke mit ebenso polizeibekannten gef�hrlichen Wahnvorstellungen eine 
> etwa zwanzigj�hrige Nachbarin mit vielen Messerstichen.

Nun mal Tacheles:
   Was wusste die Polizei - a) die Polizei als Beh�rde, b) was wussten einzelne 
PolizistInnen?
   War bekannt, dass sie Wahnvorstellungen hatte, oder war bekannt, dass diese 
Wahnvorstellungen gef�hrlich sind?
   Wer hat ggf. diagnostiziert, dass die Wahnvorstellungen (allgemein)gef�hrlich sind?
   Wie h�tte ein Verzicht auf Datenschutz diese Tat verhindern k�nnen?


> Was 
> polizeibekannt war, durfte aber nicht zu polizeilichen 
> Vollzugshandlungen gewu�t werden.

Was genau heisst das?
   M�chtest du, dass irgendwer auf unbestimmte Zeit eingesperrt wird, weil irgend ein 
Bulle sagt, die Type sei verr�ckt? Viel mehr gibt deine Schilderung n�mlich leider 
nicht her.
   Wenn dem so ist, stellst du weniger den Datenschutz, sondern eher die 
Unschuldsvermutung in Frage.


> Die Frage ist nicht: ist Datenschutz ein Grund der Staatshaftung in 
> diesem Fall? Denn dann m��te man legislatives Unrecht anerkennen. 

Wie meinen?


> Vielmehr ist es ein politisches Verschulden aller, die "liberal" 
> daherquatschen und in diesem Fall sagen, das sei doch nicht die Schuld 
> des Datenschutzes.

Eine ziemlich gewagte Beschuldigung. Lieferst du die Argumente nach?


> Datenschutz ist ein gef�hrliches Wort, weil es einseitig und absolut 
> ist.

Im juristischen Gef�ge der BRD fu�t der Begriff "Datenschutz" wesentlich auf dem 
Volksz�hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.12.1983. Demnach leitet sich 
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung direkt ab aus der W�rde des Menschen 
(Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).
   Auch in der weniger juristischen, sondern eher politisch-soziologischen Debatte 
meint Datenschutz kein Absolutum, sondern ein (Menschen-)Recht, dass wie andere 
(Menschen-)Rechte auch seine Grenzen in den (Menschen-)Rechten anderer findet.

Deine Vorw�rfe bleiben inkonkret und f�r mich unverst�ndlich: Wessen Daten wurden zu 
Unrecht vor wem gesch�tzt?


> Datenverwendung ist genau da zu regulieren, wo sie im 
> Grundsatz n�tzlich ist, dh dort, wo es um typisierbare F�lle geht.

Datenschutz setzt nicht erst bei der Verwendung von Daten an, sondern schon bei der 
Bekanntgabe.


> Und Regulieren hei�t hier im Grundsatz Zulassen und nicht im Grundsatz 
> Verbieten.

"Alle Daten werden erhoben, gespeichert und an alle potentiell Interessierten 
weitergeleitet, so lange nicht eindeutig erwiesen ist, dass diese Daten sowohl 
uninteressant als auch das Pers�nlichkeitsrecht des Betroffenen verletzend sind."
   Das w�re eine Umkehrung des Grundsatzes. Ist es wirklich das, was du willst?


> Ich hoffe, da� es in solchen  F�llen tats�chlich richtig zur Sache geht.

???


Holger

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