On 20 Sep 2004, at 11:43, Rigo Wenning wrote: > Axel,
> Ich finde die Frage berechtigt, denn ich bin fast jeden Tag mit > IT-Patenten konfrontiert, die zu breit sind. Gibt es eigentlich eine > Sanktion gegen zu breite Antr�ge oder arbeiten die �mter mit > geltungserhaltender Reduktion? Also: Wenn ich mich hinsetze und fuer einen Mandanten eine Patentanmeldung abfasse, weiss ich nicht, was der naechstkommende Stand der Technik ist. Der Mandant ist auch nicht verpflichtet, mich fuer eine Recherche nach dem Stand der Technik zu bezahlen, denn das ist ja eigentlich der Job des Patentamtes - dafuer bezahlt der Mandant dann ja Recherche- und Pruefungsgebuehren an das Amt. Wenn ich (als Patentanwalt) nun aber nicht weiss, was am Ende des Pruefungsverfahrens als Stand der Technik im Verfahren sein wird, muss ich erstmal den Patentanspruch so breit machen, dass ich dem Mandanten nichts verbaue. Es macht aber andererseits auch keinen Sinn, den unabhaengigen Patentanspruch zu breit zu machen. Ein fiktiver Stand der Technik, von dem ich weiss, dass er existiert oder den ich mir erforderlichenfalls ad hoc aus einer Datenbank hole, dient als Ausgangspunkt fuer den Entwurf der Patentansprueche, insbesondere fuer den unabhaengigen Patentanspruch. Nachdem das Amt die Recherche gemacht hat und in die Sachpruefung eingetreten ist, zeigt sich in den allermeisten Faellen, dass es dem mit der Anmeldung eingereichten Entwurfspatentanspruch an erfinderischer Taetigkeit oder gar an Neuheit fehlt. In diesem Falle stimme ich zusammen mit dem Mandanten ab, welches zusaetzliche Merkmal / welche zusaetzlichen Merkmale in den Patentanspruch aufgenommen werden sollen, damit sich dessen Gegenstand deutlicher vom Stand der Technik absetzt. Dadurch wird der Schutzbereich des Patentanspruches enger. Selbstverstaendlich kann ich nur solche Merkmale nachtraeglich in den Patentanspruch aufnehmen, die in der urspruenglich eingereichten Fassung offenbart waren. Einen derartigen durch Einfuegung von zusaetzlichen Merkmalen beschraenkten Patentanspruch reiche ich dann zusammen mit einm den geaenderten Anspruch erlaeuternden Brief an das Patentamt weiter. Der Pruefer hat dann die Wahl, meinen geaenderten Patentanspruch zu akzeptieren und ein Patent darauf zu erteilen oder aber den geaenderten Patentanspruch wiederum zu beanstanden. Dieses Spielchen kann sich einige Male wiederholen, bis es zu einer Erteilung oder einer Zurueckweisung kommt. Ich sehe keine Probleme darin, mit einem breiten Anspruch in das Patentpruefungsverfahren hineinzugehen, vorausgesetzt, das Amt macht seinen Job und haut mir dann den entgegenstehenden Stand der Technik um die Ohren, so dass ich dem Mandanten sagen kann, inwieweit der unabhaengige Patentanspruch eingeschraenkt werden muss, um zu einem Patent zu gelangen. Manchmal kommt es auch vor, dass der Pruefer glaubt, ein Stand der Technik sei patenthindernd, wobei der Mandant aber meint, der Pruefer habe irgendwas nicht richtig verstanden. Dann schreibe ich eine Eingabe und erlaeutere dem Pruefer das technische Verstaendnis der Erfindung gegenueber dem vorgebrachten Stand der Technik aus der Sicht des Mandanten. Manchmal kommt es auch zu einer muendlichen Verhandlung, in der strittige Verstaendnisfragen besonders effizient geklaert werden koennen (nicht immer zu Gunsten des Mandanten!). > Insofern frage ich mich gerade, ob es einen Patentschutz f�r _jede_ > Verwendung eines Algorithmus geben mu�, oder ob es eine bestimmte > _Zweckbindung_ erm�glichen w�rde, die Dinge enger zu fassen. Die Zweckbindung ist am Wortlaut des Patentanspruches erkennbar. Ein Anspruch mit dem Oberbegriff "Aufzugsanlage ..." identifiziert eben eine monopolisierte technische Lehre fuer eine Aufzugsanlage, nicht fuer eine Bergbahn. Aber Vorsicht: Nicht jede Verwendungsangabe in einem Anspruch ist eine Beschraenkung, z.B. "Fahrstuhlsystem zur effizienten Abbremsung von Fahrstuehlen in einem Hochhaus ..." Im Uebrigen darf man sich sowas auch nicht zu sehr mathematisch- abstrakt vorstellen. Um einen Aufzug ruckfrei zu machen, braucht man nicht nur eine Gleichung aus der klassischen Physik, die man in einen rein numerischen "Algorithmus" umwandelt. Um einen "real-world" Aufzug ruckfrei zu machen, braucht man Sensoren, die Ort, Geschwindigkeit, Beschleunigung der Fahrstuhlkabine messen und Aktuatoren, die die Ergebnisse numerischer Berechnungen in Motorbewegungen umsetzen. Gerade die Sensoren und Aktuatoren bzw. deren Anordnung sind aber das, wo oft Gehirnschmalz drinsteckt: Man will mit moeglichst wenigen und moeglichst billigen Sensoren / Aktuatoren auskommen. Und dann soll da nicht nur eine Fahrstuhlkabine in einem Experimentalschacht 1x ruckfrei abgebremst werden, um das Prinzip zu zeigen, sondern in einem 100-stoeckigen Hochhaus sollen moeglichst wenige Aufzuege ruckfrei gesteuert werden, d.h. das ruckfreie Steuern mit weichem Bremsen soll moeglichst nicht zu einer Verlaengerung der Gesamtfahrzeit fuehren, die letztlich die Kapazitaet des Gesamtsystems mindern wuerde, so dass man mehr Fahrstuhlschaechte zu bauen haette. Alle diese Randbedingungen bieten viel Raum fuer Empirie, ausprobieren und erfinderische Loesungen ... --AHH -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
