Am Monday 25 October 2004 11:14 verlautbarte Thomas Stadler :
> > Wenn die Zeitung das Phamphlet vollst�ndig druckt, dann verbreitet
> > sie selbst. Ein Link weist dagegen auf ein _anderes_ Angebot und
> > gerade nicht das eigene.
>
> Was allerdings fuer die Frage der Privilegierung nach � 86 Abs. 3
> StGB unerheblich ist.

Wir kommen bei sauberer Subsumtion (ok, vergiss das beim Amtsgericht) 
nach meiner Lesart gar nicht erst zur Privilegierung, da der Tatbestand 
selbst mangels Verbreitung schon nicht gegeben ist. Insofern war mein 
Argument nicht gegen 86 (3) sondern gegen 86 insgesamt.

Nach meiner Lesart ist ein reiner Link keine Verbreitung und kein 
Zueigenmachen und keine Beihilfe zur Verbreitung. Es ist ein 
sozialad�quater Hinweis.

Allerdings ist es sehr wohl m�glich, einen inkriminierten Inhalt mit 
Worten so zu preisen, dass man ihn als eigene Aussage zurechnen kann. 
Da n�tzt der Link auch nix mehr zur Privilegierung ;) Darum geht es 
hier aber nicht. Es geht um 
<a href="rotten.com">unappetitliches Beweismaterial aus amerikanischen 
Strafprozessen</a>
Note:wenn der Mailer das umsetzt ist er kaputt

Das aber halte ich erst gar nicht f�r tatbestandlich.

Gruss

Rigo

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