Karl Köckemann wrote:

> Als was gilt eine Tastenbelegung, geistiges Eigentum mit entsprechender
> schöpferischer Höhe (die bei Neo wohl nicht angezweifelt werden kann),
> oder als Software, oder als Hardware?

Erstmal heißt es nicht geistiges Eigentum, sondern Monopolrechte (geistiges 
Eigentum impliziert, dass es weggenommen werden kann). 

Zweitens: Ich habe mich länger mit Lizenzen beschäftigt, trotzdem kann ich 
mit dem Rest hier falsch liegen. 

Das geklärt: Die Verpflichtung, den Namen Neo aufzudrucken ist nicht GPL 
kompatibel. Allerdings muss eine Tastatur, die ein GPL-Layout nutzt, selbst 
auch vollständig GPL lizensiert sein. Und es muss einen Lizenz-Hinweis und 
einen Hinweis auf den Urheber geben (allerdings keine festgelegte Marke, 
sondern z.B. eine Info, dass die Tastatur von der Neo Community stammt). 

Es gäbe noch die Möglichkeit, eine unfreie Lizenz zu nutzen, aber das 
scheint mir nicht mit den Zielen von Neo zusammenzupassen. 

Alles, das GPL-kompatibel ist, darf dem Hersteller keine Grenzen fürs Design 
auferlegen. 

Aber natürlich gibt es die Möglichkeit, ein "Teil-Neo 4-6" Label zu 
erstellen, das Hersteller verwenden dürfen, wenn sie Ebenen 4-6 unverändert 
nutzen, und dafür könnte der GPL eine Zusatzerlaubnis hinzugefügt werden, 
die in diesem Fall die Kombination mit nicht GPL-lizensierten Teilen 
erlaubt. 

Für echte Neo-Tastaturen könnte schlicht "NEO" genommen werden. 

Wenn das aber nur für unveränderte NEO Tastaturen genommen werden darf, dann 
muss eine Marke angemeldet werden (und zwar recht bald). Deutschlandweit 
kostet das 300 Euro + Kosten des Rechtsanwalts (kann gut nochmal 300 bis 500 
Euro ausmachen) und braucht mindestens 6 Monate (Einspruchsfrist). Und nein: 
Ich bin kein Rechtsanwalt. Was ich zu Markenrecht weiß habe ich nur aus 
eigener Netzrecherche. 

Liebe Grüße, 
Arne

PS: Tut mir leid, wenn der Text etwas härter klingt. Soll eigentlich nur 
Information sein. 

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