at 16.05.2007 14:46 Uhr, Jurriaan Schulman wrote:

> Du scheinst aus der Tatsache, dass in der Gewerbeordnung steht, dass
> im Geschäftsverkehr die ausgeschriebenen Vor und Nachnamen angegeben
> werden müssen, also automatisch zu schließen, dass ein Fantasiename
> als Name oder als Geschäftsbezeichnung  des Einzelunternehmens
> zulässig ist. Und ich weise darauf hin, dass die Interpretation auf
> jeden Fall von einigen IHKs und Rechtsanwälten nicht geteilt wird.


Hallo Jurriaan,

1. vielen Dank für Deine Erläuterungen.
2. selbstverständlich wird die IHK auf Dein Nachfragen hin einen Teufel tun
und Dir was anderes sagen. Tatsache ist jedoch, dass dies allgemein üblich
ist und nicht beanstandet wird.
3. Ist Geschäftsverkehr nicht gleich Unternehmens-Präsentation.

> Ich habe Dich jetzt mehrmals gebeten mir irgendein Zitat oder Stelle
> zu zeigen, woraus eindeutig (also nicht Deine persönliche
> Interpretation) hervorgeht, dass ein reiner Fantasiename als Name des
> Unternehmens  für ein Einzelunternehmen zulässig ist oder alternativ,

Wie bereits mehrfach erwähnt habe ich das NIE behauptet. Zum NAMEN eines
Unternehmens gehört IMMER ein Rechtsvertreter/Gesellschafter. Da macht es
keinen Unterschied, ob Einzelunternehmen oder beispielsweise GmbH.

Falls Du Dich nicht mehr erinnerst, hattest Du folgendes behauptet:

>> ich möchte noch hinzufügen, dass die Verwendung eines reinen
>> Fantasienamens für das Unternehmen m.E. nur zulässig ist wenn man im
>> Handelsregister eingetragen ist. Wie Du jetzt im Internet auftrittst,
>> riskierst Du soweit ich beurteilen kann eine kostenpflichte
>> Abmahnung.

Ich sagte:

> die Bezeichung 'Mustersoft' ist auch bei einem Einzelunternehmer keineswegs
> ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung. Aus dem Schriftverkehr muss lediglich
> die Rechtsform, und die Inhaberschaft erkenntlich gemacht werden. Wenn Du
> den Beitrag aufmerksam liest, wirst Du feststellen, dass das auch so korrekt
> dort steht. (1., 2. +  4.)

Jetzt sagst Du:
 
>   Mir ging es nur darum darauf hinzuweisen, dass der von Dir
> dargestellte Sachverhalt mitnichten von allen IHK's so gesehen wird,
> und dass eine kostenpflichte Abmunung durchaus möglich ist. Die
> Tatsache, dass Du oder andere bisher noch keine Probleme damit
> hatten, hilft dann leider auch wenig, wenn man die Rechtmäßigkeit
> dieser Abmahnung nicht gerichtlich klären lassen will.
> 
> Das Problem ist, dass Deine Meinung bei einer kostenpflichtigen
> Abmahnung nichts hilft.

Du hast selbst zahlreiche Fundstellen geliefert, in denen nichts anderes
steht, als ich behauptet habe. Ein entsprechendes Verbot gibt es auch nicht,
also was willst Du? Hier handelt es sich um geltendes EU-Recht. Letzlich ist
das ganze Pfennigfuchserei, da es - insbesondere den Behörden - um die
Kenntlichmachung der Inhaberschaft geht. Uns solange diese gewährleistet ist
(z.B. über Impressum, Briefzusätze, etc...) überhaupt kein Handlungsbedarf
besteht.

Die Verwaltung wird dir keine kostenpflichtige Abmahnung zu kommen lassen,
da dies kein Instument der Verwaltung ggü. dem Bürger ist. Und eine
Privatperson, bzw. Firma hier keinen Grund für eine Abmahnung hätte.
 
Ich denke, Dein Problem ist ein anderes: Du bist angefressen weil ich Dir
widersprochen haben und versuchst jetzt das berühmte Haar in der Suppe zu
finden.

Anfangs fand ich das auch noch ganz amüsant, aber jetzt wird's langweilig.

> Und nochmals, dass hier ist alles meine persönliche Meinung und keine
> Rechtsberatung und bevor Du meinst lustig darauf antworten zu müssen:
> das sage ich weil ich sonst  abgemahnt werden könnte.

Nunja - bei mir ist die Paranoia noch nicht ganz so weit.

andy


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