Ích fürchte, das ist leider vollkommen verkehrt ;).
Und zwar als Antwort auf Juriaan. Der hat nämlich nicht über Markenrechte
geschrieben, sondern über den Namen des Unternehmens. Und da ist es
tatsächlich so, dass der Anbietername eindeutig erkennbar sein muss.Ein
abstrakter Firmenname ist eben nur bei einer Firma zulässig. Etwas anderes
ist das bei einer Produktbezeichnung, die dann allerdings noch längst keine
Markenbezeichnung ist.
Das Handelsregister ist tatsächlich ohne Interesse im Fall eines
Softwareproduzenten mit eigenem Vertrieb. Aber die Einnahmen müssen ja
irgendwann deklariert bzw. versteuert werden. Und da es keine Einnahme aus
abhängiger Beschäftigung ist, liegt eine selbständige Tätigkeit vor. Und um
hierfür Rechnungen ausstellen zu dürfen, benötigt auch der Nebengewerbler
eine Steuernummer. D.h. also, dass die Angelegenheit beim Finanzamt
angemeldet werden sollte. Das Finanzamt informiert dann seinerseits IHK,
Ordnungs- oder Gewerbeamt. Es hängt von der Kommune ab, ob sie dafür eine
Gewerbeanmeldung haben will. Viele wollen das, weil das gut für die
Statistik ist. Kleinstgewerbetreibende sind allerdings von IHK-Kosten
befreit. Die Freibeträge findet man bei der zuständigen IHK.
Die nächste Tücke lauert bei der Sozialversicherung. Nehmen wir an, die
Herstellung und der Vertrieb der Software bringt monatlich 351,00 Euro
Nettogewinn. Dann könnte die Krankenversichung auf die Idee kommenzu sagen,
der werte Kleinunternehmer möge sich doch bitte künftig freiwillig
weiterversichern. Also sollten auch in dem Bereich gesetzliche Bestimmungen
beachtet werden, um keine böse Überraschung zu erleben.
Nicht zuletzt würde ich mich fragen, ob meine Software finanziellen Schaden
verursachen kann, also ob ggf. eine Betriebshaftpflicht sinnvoll wäre.
Freundliche Grüße
Erich
----- Original Message -----
From: "Andy Fuchs" <[EMAIL PROTECTED]>
To: "REALbasic-NUG German" <[email protected]>;
"Jurriaan Schulman" <[EMAIL PROTECTED]>
Sent: Tuesday, May 15, 2007 5:31 PM
Subject: Re: [OT] Software auf eigener Webseite verkaufen
Das ist leider vollkommen verkehrt!
Du kannst Dir jeden X-beliebigen Namen ausdenken, solange Du nicht gegen
eine bestehendes Markenrecht verstösst, bzw. der Name einem konkurrierenden
Markeninhaber nicht zu ähnlich ist.
Wegen Software-Verkauf muß sich kein Mensch ins Handelsregister eintragen
lassen. Auch ein Gewerbeschein ist dafür nicht nötig.
andy
at 15.05.2007 17:16 Uhr, Jurriaan Schulman wrote:
Moin.
ich möchte noch hinzufügen, dass die Verwendung eines reinen
Fantasienamens für das Unternehmen m.E. nur zulässig ist wenn man im
Handelsregister eingetragen ist. Wie Du jetzt im Internet auftrittst,
riskierst Du soweit ich beurteilen kann eine kostenpflichte Abmahnung.
Gruß
Jurriaan