qbert biker schrieb:
>> §5 UrhG:
>>
>> "(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen  
>> sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu  
>> Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
>>
>> (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen  
>> Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind,  
>> [...]"
>>
>> Es ist also die Frage zu klaeren, ob die fraglichen Karten amtliche  
>> Werke in diesem Sinne sind.

...
BGH-Urteil Leitsatz c): "Bei topographischen Landeskarten handelt es sich 
regelmäßig nicht um amtliche Werke im Sinne des Par 5 Abs. 2 UrhG." 

Zu der in Internet-Diskussionen häufig gestellten Frage, ob die amtlichen 
Karten als amtliche Werke im Sinne des Par 5 Abs. 2 UrhG vom Urheberschutz 
ausgenommen sind, ist der genaue Wortlaut des Abs. 2 zu betrachten. Es geht 
dort nicht um amtliche Werke im allgemeinen, sondern um amtliche Werke, die im 
amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind.
[...]
Ein amtliches Interesse an der Veröffentlichung eines Kartenwerks kann nur in 
Ausnahmefällen angenommen werden, z. B. wenn eine Behörde eine Karte von der 
Meeresküste veröffentlicht, in der die für Badende gefährlichen Stellen 
besonders gekennzeichnet sind."
...

gefunden auf: http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm (Absatz Landkarten und 
Stadtpläne)
Also ist es wohl eher nicht erlaubt, zumindest nicht über diesen Ansatz.

> Die Grauzone ist eher die Entnahme von Daten aus der Karte die
> ihrerseits eindeutig amtliche Werke sind, wie die Straßennamen
> selber oder auch der Verlauf von Grenzen. Allein dieser Medienbruch
> (Bild auf Koordinaten/Texte) sollte ja jeden Urheberrechtsanspruch
> hinfällig machen. Nur ob das die Richter auch so sehen? 

Auch Datenbanken können urheberrechtlichen Schutz genießen. Und wenn
das auch auf Landkarten zutrifft, könnte man eben nicht einfach
simple Daten wie Straßennahmen daraus entnehmen. Aber ob das nun auch wirklich
der Fall ist, keine Ahnung.

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