Hallo. Am 02.06.2014 08:41, schrieb Falk Zscheile: >> Die Regeln sind jedenfalls deutlich eher die eines privaten Hofs als die >> > eines oeffentlichen Raumes / Strasse. > Mit solch einer Aussage wäre ich in Deutschland vorsichtig. Seit dem > Fraport Urteil des Bundesverfassungsgerichts[1] reicht es nicht mehr, > dass ein Einkaufszenrum o. ä. in privater Hand ist um nach Belieben > Dritte vom Zugang auszuschließen. > Jedenfalls wenn diese Dritte ihre > Grundrechte auf Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit dort > ausüben wollen. Wie es in Italien ist, das weiß ich nicht. Jedenfalls > sind mit dieser Entscheidung deutlich in Richtung öffentlichen Raum > gerückt worden. Ich weiß, dass man access=Grundrechtsausübung nicht > mappen kann, aber den Vergleich Bauernhof--Einkaufszentrum wollte ich > dann doch hier nicht so stehen lassen.
Das Urteil stützt sich maßgeblich auf den Fakt, dass die Fraport AG zu über der Hälfte in Besitz der öffentlichen Hand ist: "Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung." (<46>) In der abweichenden Meinung eines Verfassungsrichters (<111 ff>) findet sich ja grade die Einschätzung, dass bei Betrachtung der Einzelanteile jeder öffentliche Anteilseigner nur Minderheitsbeteiligter ist und daher das Urteil hätte anders lauten müssen. Typische Einkaufzentren befinden sich nicht (überwiegend) in Besitz öffentlicher Anteilseigner sondern sind wirklich private Betriebe. Daher lässt sich dieses BVerfG-Urteil hier sicherlich nicht übertragen. Die Ausgangslage ist also anders und IMHO doch eher mit einem Hof zu vergleichen. Dass Einkaufszentren ihren Teil zur öffentlichen Infrastruktur (Grundversorgung) beitragen und daher nicht nach Belieben Leute vom Einkauf in den Geschäften ausschließen können halte ich zwar für richtig, aber die Zeiten zu denen geöffnet ist kann der Inhaber durchaus verändern. Er kann ja auch von heut auf morgen einfach zumachen wenn der Hauptmieter pleite ist. Ich gehe zumindest davon aus, dass mit "nach Gutdünken verweigert werden kann" nicht unbedingt die individuelle Gesichtskontrolle gemeint ist sondern die Tore nach Belieben auch mal geschlossen bleiben können wenn der Eigentümer das so will. Oder sich die Öffnungszeiten verschieben können. Das Recht, diese Fläche zu nutzen, insbesondere als Durchgangsweg, ist nicht öffentlich vorgegeben sondern ist abhängig von dem Willen des Eigentümers, dass da jetzt grade jemand laufen können soll. Er könnte das auch baulich so umgestalten dass ein direktes Durchgehen unattraktiv wird. Gruß, Bernd
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