Mahlzeit.
das kann ich eben nicht nachvollziehen. Wenn der Gesetzgeber
vorschreibt,
dass der Name öffentlich angebracht sein muss, dann ist es doch
offenbar
so, dass die Öffentlichkeit davon Kenntnis haben soll. Was spricht dann
gegen die Aufnahme in die db?
Da müßte man jetzt halt wissen, was in dem Gesetz, das den Geschäftsinhaber zum Anbringen seines Namens verpflichtet, eigentlich genau steht.

Wenn sich seine Verpflichtung darauf beschränkt, seine (potentiellen) Kunden darüber aufzuklären, wer er ist, bezweifle ich, daß man dann von "öffentlichen Daten" ausgehen kann. Das wäre dann genauso öfffentlich wie das große farbenfrohe getöpferte Namensschild am Eingang eines Privathauses, das jeder von der Straße aus sehen kann.

Wenn im Gesetz aber tatsächlich von einer Veröffentlichung der Information, wem der Laden gehört (durch den Ladeninhaber oder auch durch die zuständige Behörde auf irgendeine Weise) die Rede ist, wäre es meines Erachtens O.K, den Inhaber auch zu mappen.

Wobei ich ausdrücklich nicht dafür bin, das auch zu machen.

Und man müßte sich auch noch Gedanken machen, was mit der Information in unserer Datenbank passiert, wenn der gemappte Ladeninhaber nicht mehr der Ladeninhaber ist. Dann ist die Information ganz gewiss nicht mehr öffentlich und müßte bei uns aus der Datenbank *gelöscht* werden, wenn wir und DS-GVO-konform verhalten wollen.

Viele Grüße
Hartwig



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