Mark,

es geht um den Datensatz des Betreibers/Opperators, nicht um den Firmennamen oder Namen bspw. der Praxis - das ist soweit geklärt denke ich, selbst wenn der (Prixis-)Name, den Namen des Arztes enthält.

"Augenarztpraxis Dr. Sommer" ist kein personenbezogener Datensatz sondern Eigenname der Praxis = unstrittig m.M.n., es darf dann nur nicht zusätzlich noch Dr. Sommer als betreiber gemappt werden, denn über das Feld wird der Bezug zur Person des Dr. Sommer hergestellt.

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Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn und soweit

a    die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
b die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde; dies gilt insbesondere für die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vorbehaltlich der in Artikel 89 Absatz 1 genannten Bedingungen und Garantien oder soweit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Pflicht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt In diesen Fällen ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung dieser Informationen für die Öffentlichkeit,
c    ...

OSM ist kein Archiv, wissenschaftliche oder historische Forschung möchte ich auch ausschließen, Statistik ebenso - damit fällt diese Regelung aus und OSM unterliegt klar Art. 14 Abs. 1 ff. - zum Ausschluss dieser 4 möglichen Alternativen bitte mal die Beschreibung von OSM inkl. der Satzung des e.V. lesen. Wo ist der Forschungsauftrag zum personenbezogenen Datensatz? Wo sind bisherige Forschungsergebnisse? Was wird (tatsächlich) erforscht? Die Bedingungen zu Art. 89 Abs. 1 werden auch nicht umgesetzt - damit fällt OSM sowieso raus! OSM ist eine Datenbank im Livebetrieb, welche die Verarbeitung aller Daten (inkl. erfasster personenbezogener Daten) innerhalb der Datenbank im Livebetrieb durch jedermann ermöglicht und darüber hinaus, jede automatisierte Datennutzung an Drittnutzer bereitstellt.

Gruß Sepp





Am 06.11.2018 21:37 schrieb Mark Obrembalski:
Am 06.11.18 um 17:51 schrieb sepp1...@posteo.de:

Selbst wenn nach Art. 6 [1] e od. f eine legitime Möglichkeit gefunden werden würde, scheiterts doch ganz sicher an der Verpflichtung zur Information nach Art. 14.

Diese Verpflichtung besteht ja nach Art. 14 Abs. 5 Buchst. b) gerade
nicht, wenn "die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich
erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde". Wenn
es daran also sicher scheitern würde, besteht die Pflicht gar nicht.

Ich warte immer noch auf ganz konkrete Beispiele, wozu personenbezogene Daten in dieser Datenbank wichtig wären, das es sich lohnt, eine derartigen gesetzlichen Spagat hinzulegen.

Nehmen wir einfach mal nur die Arztpraxis mit Praxisschild vor der
Tür. Die Praxis tritt genau unter dem Namen des Praxisinhabers auf.
Die bloße Information, wo sich Arztpraxen befinden, nützt wenig, wenn
man eine bestimmte sucht. Gleiches gilt für jede Menge andere
Freiberufler.

Gruß,
Mark

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