Am 06.11.18 um 22:00 schrieb Hartwig Alpers:


On 06.11.18 21:37, Mark Obrembalski wrote:
Am 06.11.18 um 17:51 schrieb [email protected]:

Selbst wenn nach Art. 6 [1] e od. f eine legitime Möglichkeit gefunden werden würde, scheiterts doch ganz sicher an der Verpflichtung zur Information nach Art. 14.

Diese Verpflichtung besteht ja nach Art. 14 Abs. 5 Buchst. b) gerade nicht, wenn "die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde". Wenn es daran also sicher scheitern würde, besteht die Pflicht gar nicht.

Es scheitert aber bei uns eher nicht an der faktischen Unmöglichkeit, sondern daran, daß sich niemand die Mühe macht, dem Ladeninhaber (oder wem immer) die Information zu erteilen.

Es gibt genau zwei Möglichkeiten:

1. Es ist mit verhältnismäßigem Aufwand möglich, den Betroffenen zu informieren. Dann sollten wir diesen Aufwand betreiben.

2. Es ist nicht mit verhältnismäßigem Aufwand möglich, den Betroffenen zu informieren. Dann dürfen wir es auch sein lassen.

Wir sollten aber ganz bestimmt nicht auf die Erfassung im Rahmen einer Geodatenbank sinnvoller Daten verzichten, weil das irgendwelche datenschutzrechtliche Informationspflichten auslösen könnte.

Gruß,
Mark


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