Ganz richtig!
Hinzu kommt, dass im Falle eines möglichen und berechtigten
Widerspruches niemand ausschließen kann, dass der Datensatz nicht in
Zukunft erneut erstellt werden kann. Zum einen fehlen hierfür die techn.
Voraussetzungen, das zu unterbinden, zum anderen die Möglichkeit, das
automatisiert zu kontrollieren. Hinzu kommt - wenn ich das richtig
verstanden habe (?) - dass ein einmal erfasster Datensatz zum Zwecke der
Nachvollziehbarkeit von Änderungen immer im Archiv reproduzierbar
bleibt, richtig?
Gruß Sepp
Am 06.11.2018 22:00 schrieb Hartwig Alpers:
On 06.11.18 21:37, Mark Obrembalski wrote:
Am 06.11.18 um 17:51 schrieb [email protected]:
Selbst wenn nach Art. 6 [1] e od. f eine legitime Möglichkeit
gefunden werden würde, scheiterts doch ganz sicher an der
Verpflichtung zur Information nach Art. 14.
Diese Verpflichtung besteht ja nach Art. 14 Abs. 5 Buchst. b) gerade
nicht, wenn "die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich
erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde". Wenn
es daran also sicher scheitern würde, besteht die Pflicht gar nicht.
Es scheitert aber bei uns eher nicht an der faktischen Unmöglichkeit,
sondern daran, daß sich niemand die Mühe macht, dem Ladeninhaber (oder
wem immer) die Information zu erteilen.
Viele Grüße
Hartwig
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