Norbert Kück wrote: > Die Lage und Form der Häuser > z.B. ist regelmäßig NICHT Gegenstand des B-Plans - wohl Baugrenzen. > Weiterhin: Alles was durch den B-Plan geregelt ist kann weiter genutzt > werden, was nur Kartengrundlage zur Orientierung ist jedoch nicht.
Eine solche Aufteilung halte ich für unzulässig. Zum Bebauungsplan gehört alles, was Bestandteil des beschlossenen und verkündeten Dokuments ist. Teile davon als nicht wirklich zum Plan gehörig anzusehen, widerspricht dem erklärten Willen des Satzungsgebers - der hätte ja auch einen Plan ohne Kartengrundlage beschließen können. Unter Umständen sorgt ja auch gerade erst die enthaltene Kartengrundlage dafür, dass sich dem Plan überhaupt mit hinreichender Sicherheit entnehmen lässt, was er vorschreibt. Gruß, Mark -- Wolle man die vom Kläger für angemessen erachteten Sicherheits- maßstäbe anlegen, könne der Reiseveranstalter seiner Verkehrs- sicherungspflicht nur genügen, wenn er seine Gäste in Gummizellen unterbrächte (...) (AG München, Pressemitteilung) _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

