Hallo Norbert, Norbert Kück schrieb: > 1. Es wird der Herausgeber der Kartengrundlage (mit oder ohne > ausdrücklicher Copyrightangabe) neben der erlassenden Behörde genannt. > Das bedeutet Trennung der beiden Datenarten. > 2. Es wird auf den gesetzlichen Schutz der Karte (Katastergesetz) > hingewiesen.
Bedenke, dass solche Texte aber nicht unbedingt mit der realen Schöpfungshöhe und Schutzfähigkeit übereinstimmen müssen. > Also: Gegenstände der amtlichen Entscheidung (Grenzen der ausgewiesenen > Flächen nebst Eigenschaften) abmalen, Straßen, Gebäude etc. jedoch nicht. Das sehe ich bei B-Plänen nicht gegeben. Bei rechtsverbindlichen Plänen liegt ja gerade die Anordnung von Flächen, Häusern und Straßen im allgemeinen und amtlichen Interesse. Grüße Tobias _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de