Hallo Norbert,

Norbert Kück schrieb:
> 1. Es wird der Herausgeber der Kartengrundlage (mit oder ohne 
> ausdrücklicher Copyrightangabe) neben der erlassenden Behörde genannt. 
> Das bedeutet Trennung der beiden Datenarten.
> 2. Es wird auf den gesetzlichen Schutz der Karte (Katastergesetz) 
> hingewiesen.

Bedenke, dass solche Texte aber nicht unbedingt mit der realen
Schöpfungshöhe und Schutzfähigkeit übereinstimmen müssen.

> Also: Gegenstände der amtlichen Entscheidung (Grenzen der ausgewiesenen 
> Flächen nebst Eigenschaften) abmalen, Straßen, Gebäude etc. jedoch nicht.

Das sehe ich bei B-Plänen nicht gegeben.

Bei rechtsverbindlichen Plänen liegt ja gerade die Anordnung von
Flächen, Häusern und Straßen im allgemeinen und amtlichen Interesse.

Grüße
Tobias

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