Am 14. Mai 2012 14:10 schrieb Bernd Weigelt <[email protected]>: > Absatz §4 (1) EBO > Dort ist der Oberbegriff Bahnanlagen definiert, dazu gehören auch die zum > Betrieb erforderlichen Gebäude, aber nicht die übrigen.
hier zur Vollständigkeit: "(1) Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen." da steht m.E. drin, dass der Pendlerparkplatz genauso wie die Fahrradabstellplätze Bahnanlagen sind, Bahnhofsgebäude ja sowieso: "unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse" " zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs" "auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die [...] den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern" Gruß Martin _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

