Am 23. Mai 2012 19:54 schrieb Alexander Matheisen <[email protected]>: > Ich würde sagen, man übernimmt weitgehend die Definition der EBO > (http://www.gesetze-im-internet.de/ebo/__4.html). Auch wenn das Projekt > international ist, lassen sich die deutschen Definitionen wahrscheinlich ohne > Probleme auch auf andere Länder übertragen.
+1, soweit international keine berechtigte Kritik geäussert wird. > Bahnhofsbegrenzung zur Seite: > Laut EBO: "Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen > Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen > Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf > der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie > sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und > Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien > Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen." > Auch diese Definition lässt sich meiner Meinung gut auf OSM übertragen. > Für mich zählen nach dieser Definition zu einem Bahnhof: > * Gleise > * Bahnsteige > * Lokschuppen > * Bahnhofsgebäude > * Stellwerk > * Verladerampen für Autozüge +1 > Nicht zu einem Bahnhof zählen danach: > * Pendlerparkplatz (man kann auch ohne sie mit dem Zug fahren) > * Radstation (gleicher Grund wie oben) -1, auch diese gehören m.E. nach der o.g. Definition dazu, weil sie "den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern". Oder interpretiere ich das falsch? Sofern es sich um Einrichtungen auf Bahngelände handelt, würde ich es dem Bahnhof zuschlagen. Gruß Martin _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

