Am 23. Mai 2012 19:54 schrieb Alexander Matheisen <[email protected]>:
> Ich würde sagen, man übernimmt weitgehend die Definition der EBO
> (http://www.gesetze-im-internet.de/ebo/__4.html). Auch wenn das Projekt
> international ist, lassen sich die deutschen Definitionen wahrscheinlich ohne
> Probleme auch auf andere Länder übertragen.


+1, soweit international keine berechtigte Kritik geäussert wird.


> Bahnhofsbegrenzung zur Seite:
> Laut EBO: "Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen
> Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen
> Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf
> der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie
> sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und
> Abgang ermöglichen oder fördern. Es gibt Bahnanlagen der Bahnhöfe, der freien
> Strecke und sonstige Bahnanlagen. Fahrzeuge gehören nicht zu den Bahnanlagen."
> Auch diese Definition lässt sich meiner Meinung gut auf OSM übertragen.
> Für mich zählen nach dieser Definition zu einem Bahnhof:
> * Gleise
> * Bahnsteige
> * Lokschuppen
> * Bahnhofsgebäude
> * Stellwerk
> * Verladerampen für Autozüge


+1



> Nicht zu einem Bahnhof zählen danach:
> * Pendlerparkplatz (man kann auch ohne sie mit dem Zug fahren)
> * Radstation (gleicher Grund wie oben)


-1, auch diese gehören m.E. nach der o.g. Definition dazu, weil sie
"den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern". Oder interpretiere ich
das falsch? Sofern es sich um Einrichtungen auf Bahngelände handelt,
würde ich es dem Bahnhof zuschlagen.


Gruß Martin

_______________________________________________
Talk-de mailing list
[email protected]
http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

Antwort per Email an