Am 21. Oktober 2012 19:31 schrieb Andreas Schmidt <[email protected]>:
> Am 21.10.2012 14:40, schrieb Martin Koppenhoefer:
>
>> dann die Einschränkung:
>> § 38 Schranken des Betretens
>> (1) Das Betreten im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 umfaßt nicht das
>> Reiten, das Fahren mit bespannten und motorisierten Fahrzeugen, Zelten
>> und Aufstellen von Wohnwagen.
>
> Da schwingt im Hintergrund die Grundfrage mit
> - ist alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist


ja, wobei die Verbote aus allen Gesetzen und Verordnungen etc.
gemeinsam gelten, und man nicht, weil was in einem Gesetz nicht
verboten wird daraus schließen kann, dass es erlaubt ist. Wohlgemerkt
war das nur aus dem Landesnaturschutzgesetz, es kann durchaus noch
andere relevante Festlegungen geben.


> Für die straßenverkehrsrechtliche Situation (StVG, StVO) gibt das zuvor
> gesagte aber wenig her. StVO gilt erstmal auf öffentlichem Grund.


AFAIK sind die Feld- und Waldwege überwiegend öffentlicher Grund.

Relevant für die Frage hier ist evtl. die Unterscheidung zwischen
Straße und Weg?

Gruß Martin

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