VAART-bericht van: "Gerrit Bedet" <[EMAIL PROTECTED]> > VAART-bericht van: Ed <[EMAIL PROTECTED]> > > Volgens BinSchStrO artt.9.01 (stand juni 2003) > Of sinds deze uitgave er in dit artikel iets aangepast is is bij mij > niet bekend.
Op de Mosel geldt de MoselSchiffahtsPolizeiVerordnung. Niet de BinneSchSO. Onderstaand het hele stuk,(laatste uitgave) betreffende dit onderwerp: § 6.29 Reihenfolge der Schleusungen 2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a und vorbehaltlich der Anwendung der Nummer 1 Buchstabe c haben ein Vorrecht auf Schleusung: a. die Fahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind; b. die Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde das Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat. 3. Das Vorrecht nach Nummer 2 Buchstabe b wird nur erteilt: a. Fahrzeugen, die wegen der Natur ihrer Ladung oder aus Sicherheitsgründen die Schleusen beschleunigt durchfahren müssen; b. Fahrzeugen, die für Bergungs- oder andere dringende Arbeiten eingesetzt sind; c. Fahrgastschiffen, die für mindestens 100 Fahrgäste zugelassen sind, wenn sie einen regelmäßigen Dienst versehen. Fahrgastschiffe versehen einen regelmäßigen Dienst, wenn sie innerhalb von vier Wochen mindestens vier Fahrten (Fahrgastkabinenschiffe innerhalb einer Saison vier Fahrten) auf bestimmten Strecken mit festen Haltestellen nach einem von der zuständigen Behörde abgestimmten und der Schifffahrt mindestens einen Monat vorher bekannt gegebenen Fahrplan durchführen. Bei etwaiger nachträglicher Änderung dieses Fahrplans ist dasselbe Verfahren anzuwenden. Das Vorrecht gilt nur für die Schleusen, die nach dem abgestimmten Fahrplan durchfahren werden. 4. Für Fahrgastschiffe, die nicht allen Bedingungen der Nummer 3 Buchstabe c entsprechen, kann das Vorrecht in Ausnahmefällen durch die zuständige Behörde erteilt werden: a. wenn diese Fahrgastschiffe zusammen mit anderen Fahrgastschiffen geschleust werden, die einen regelmäßigen Dienst versehen und das Vorrecht nach Nummer 2 Buchstabe b besitzen, oder b. wenn die Gesamtzahl der täglichen Vorschleusungen in jeder Fahrtrichtung an einer bestimmten Schleuse vier nicht überschreitet. Der Zeitplan jeder Sonderfahrt muss von der zuständigen Behörde genehmigt und der Schifffahrt bekannt gegeben werden. Das Vorrecht gilt nur für die Schleusen, die nach dem genehmigten Zeitplan durchfahren werden. 5. Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gibt dem betreffenden Fahrzeug das Recht, vor anderen auf Schleusung wartenden Fahrzeugen geschleust zu werden, sofern das Fahrzeug mit Vorrang weniger als 1.500,00 m von der Schleuse entfernt ist, sei es, dass es vom Schleusenpersonal gesichtet wird oder dass es seinen Standort durch Sprechfunk mitgeteilt hat. In keinem Fall berechtigt es das Fahrzeug, zu einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden. 6. Nach jeder Berg- bzw. Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen. Gegenüber Fahrzeugen und Schubverbänden von mehr als jeweils 1.500 t Tragfähigkeit, die ihre Fahrtnach einem mit der zuständigen Behörde abgestimmten Fahrplan durchführen, kann das Vorrecht von den Fahrgastschiffen nur einmal bei jeder Schleuse geltend gemacht werden. > VAART-bericht van: Ed <[EMAIL PROTECTED]> > > Volgens BinSchStrO artt.9.01 (stand juni 2003) > Of sinds deze uitgave er in dit artikel iets aangepast is is bij mij > niet bekend. > * Wat doet de markt? www.vaart.nl/peiling * Het adres voor reacties en nieuwe berichten: [email protected] * Afmelden op: [EMAIL PROTECTED] met tekst: unsubscribe VAART-L
