VAART-bericht van: "Gerrit Bedet" <[EMAIL PROTECTED]>

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>
> Volgens BinSchStrO artt.9.01 (stand juni 2003)
> Of sinds deze uitgave er in dit artikel iets aangepast is is bij mij
> niet bekend.

Op de Mosel geldt de MoselSchiffahtsPolizeiVerordnung. Niet de BinneSchSO. 
Onderstaand het hele stuk,(laatste uitgave) betreffende dit onderwerp:


§ 6.29 Reihenfolge der Schleusungen



2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a und vorbehaltlich der Anwendung der 
Nummer 1 Buchstabe c

haben ein Vorrecht auf Schleusung:

a. die Fahrzeuge der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, der Feuerwehr, der 
Polizei oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausübung dringender 
dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;

b. die Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde das Vorrecht ausdrücklich 
zuerkannt hat.



3. Das Vorrecht nach Nummer 2 Buchstabe b wird nur erteilt:

a. Fahrzeugen, die wegen der Natur ihrer Ladung oder aus Sicherheitsgründen 
die Schleusen beschleunigt durchfahren müssen;

b. Fahrzeugen, die für Bergungs- oder andere dringende Arbeiten eingesetzt 
sind;

c. Fahrgastschiffen, die für mindestens 100 Fahrgäste zugelassen sind, wenn 
sie einen regelmäßigen Dienst versehen.

Fahrgastschiffe versehen einen regelmäßigen Dienst, wenn sie innerhalb von 
vier Wochen mindestens vier Fahrten (Fahrgastkabinenschiffe innerhalb einer 
Saison vier Fahrten) auf

bestimmten Strecken mit festen Haltestellen nach einem von der zuständigen 
Behörde abgestimmten und der Schifffahrt mindestens einen Monat vorher 
bekannt gegebenen Fahrplan durchführen. Bei etwaiger nachträglicher Änderung 
dieses Fahrplans ist dasselbe Verfahren anzuwenden. Das Vorrecht gilt nur 
für die Schleusen, die nach dem abgestimmten Fahrplan durchfahren werden.



4. Für Fahrgastschiffe, die nicht allen Bedingungen der Nummer 3 Buchstabe c 
entsprechen, kann das Vorrecht in Ausnahmefällen durch die zuständige 
Behörde erteilt werden:

a. wenn diese Fahrgastschiffe zusammen mit anderen Fahrgastschiffen 
geschleust werden, die einen regelmäßigen Dienst versehen und das Vorrecht 
nach Nummer 2 Buchstabe b besitzen, oder

b. wenn die Gesamtzahl der täglichen Vorschleusungen in jeder Fahrtrichtung 
an einer bestimmten Schleuse vier nicht überschreitet.

Der Zeitplan jeder Sonderfahrt muss von der zuständigen Behörde genehmigt 
und der Schifffahrt bekannt gegeben werden. Das Vorrecht gilt nur für die 
Schleusen, die nach dem genehmigten Zeitplan durchfahren werden.



5. Das Vorrecht auf Schleusung nach Nummer 2 Buchstabe b gibt dem 
betreffenden Fahrzeug das Recht, vor anderen auf Schleusung wartenden 
Fahrzeugen geschleust zu werden, sofern das Fahrzeug mit Vorrang weniger als 
1.500,00 m von der Schleuse entfernt ist, sei es, dass es vom 
Schleusenpersonal gesichtet wird oder dass es seinen Standort durch 
Sprechfunk mitgeteilt hat. In keinem Fall berechtigt es das Fahrzeug, zu 
einer vorher festgesetzten Uhrzeit geschleust zu werden.



6. Nach jeder Berg- bzw. Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht 
geltend gemacht haben, sind jeweils einmal Fahrzeuge ohne Vorrecht in 
derselben Richtung zu schleusen. Gegenüber Fahrzeugen und Schubverbänden von 
mehr als jeweils 1.500 t Tragfähigkeit, die ihre Fahrtnach einem mit der 
zuständigen Behörde abgestimmten Fahrplan durchführen, kann das Vorrecht von 
den Fahrgastschiffen nur einmal bei jeder Schleuse geltend gemacht werden.


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