Hallo Bernd, ich kenne mich mit Vereinsrecht nicht sonderlich aus. Die Begründung des Amtsgerichts stellt alleine darauf ab, dass die nicht aktiven Mitglieder gar keine Möglichkeit zur Einberufung einer aoMV mehr haben. Das heißt nicht zwingend, dass aktive Mitglieder nicht anders gestellt werden dürfen als nicht aktive Mitglieder. Daher wünsche ich mir auch eine rechtliche Prüfung auf Veranlassung des Präsidiums. Sollten dann Bedenken an einer Andersstellung der aktiven Mitglieder bestehen, könnten wir eine allgemeine Senkung der Hürden in Betracht ziehen.
Grüße, Robin
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