Hallo Bernd,

ich kenne mich mit Vereinsrecht nicht sonderlich aus.  Die Begründung des 
Amtsgerichts stellt alleine darauf ab, dass die nicht aktiven Mitglieder gar 
keine Möglichkeit zur Einberufung einer aoMV mehr haben.  Das heißt nicht 
zwingend, dass aktive Mitglieder nicht anders gestellt werden dürfen als nicht 
aktive Mitglieder.  Daher wünsche ich mir auch eine rechtliche Prüfung auf 
Veranlassung des Präsidiums.  Sollten dann Bedenken an einer Andersstellung 
der aktiven Mitglieder bestehen, könnten wir eine allgemeine Senkung der 
Hürden in Betracht ziehen.

Grüße,
Robin

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