Hallo Robin,

das ist in Ordnung. Aber man könnte durch Anwälte gleich *beide Varianten
prüfen* lassen. Das Vereinsregister gibt selbst aber vorher keine Erklärung
ab. Und Anwälte haben auch keine treffsicheren Wertungen.
Gruss Bernd

Am 6. September 2014 16:01 schrieb Robin Krahl <[email protected]>:

> Hallo Bernd,
>
> ich kenne mich mit Vereinsrecht nicht sonderlich aus.  Die Begründung des
> Amtsgerichts stellt alleine darauf ab, dass die nicht aktiven Mitglieder
> gar
> keine Möglichkeit zur Einberufung einer aoMV mehr haben.  Das heißt nicht
> zwingend, dass aktive Mitglieder nicht anders gestellt werden dürfen als
> nicht
> aktive Mitglieder.  Daher wünsche ich mir auch eine rechtliche Prüfung auf
> Veranlassung des Präsidiums.  Sollten dann Bedenken an einer Andersstellung
> der aktiven Mitglieder bestehen, könnten wir eine allgemeine Senkung der
> Hürden in Betracht ziehen.
>
> Grüße,
> Robin
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