Am 1 Jul 2004, um 9:01 hat Felix Deutsch geschrieben:

> 
> Die IP-Adresse wird wohl kaum verlangt werden, da diese den
> zuk�nftigen Bedarfstr�gern doch bekannt ist und �berhaupt erst den
> Anlass zu der Anfrage gibt.

Die Anfrage lautet, welcher Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit 
einer bestimmten IP-Adresse online war. Die Auskunft besteht also in 
der Zuordnung der Nutzung einer IP-Adresse zu einem konkreten Nutzer. 
Damit der Provider diese Auskunft ueberhaupt erteilen kann, muss er die 
Verbindungsdaten gespeichert haben. Eine solche Speicherung ist aber 
nur dann und nur solange zulaessig, solange diese Daten fuer 
Abrechnungszwecke benoetigt werden.

> 
> Es wird die Identifikation (Kundendaten, ladungsf�hige Anschrift) des
> Kunden verlangt, der diese IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt
> nutzte, und zwar ohne den beschwerlichen (rechtsstaatlichen) Weg �ber
> die zust�ndigen hoheitlichen Organe (Staatsanwaltschaft).
> 
> Ist es n�tig, dass ein Datenschutzbeauftragter durch eine fehlerhafte
> Presseerkl�rung Verwirrung stiftet? 

Was ist dennn fehlerhaft? 

Gruesse

Thomas


Thomas Stadler
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Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler
Jahnstr. 11, 85356 Freising
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