Am 2 Jul 2004, um 9:23 hat Lutz Donnerhacke geschrieben:

> >
> > Es ist doch relativ eindeutig: diese Daten d�rfen nicht einmal
> > erhoben werden.
> 
> Du liest das Gesetz falsch :-)
> 
> Das TDDSG enth�lt *kein* Verbot der Speicherung, sondern eine Erlaubnis
> zur Speicherung von personenbezogenen Daten. 

Das kann man so nicht sagen. Das TDDSG enth�lt ein Verbot mit 
Erlaubnisvorbehalten.

Liegen die Vorraussetzung
> des TDDSG zur Speicherung nicht vor, k�nnen andere Gesetze/Vertr�ge
> diese Rechtsgrundlage schaffen.

Aber nicht soweit es um Nutzungsdaten geht, weil � 6 TDDSG insoweit 
eine abschliessende Regelung trifft.

Die Frage ist nur die, ob es sich nicht doch um Verbindungsdaten 
handelt, die dem TK-Recht unterfallen. Insoweit unterscheidet sich � 96 
Abs. 2 TKG aber nicht wesentlich vom TDDSG. Auch dananch besteht 
grundsaetzlich die Pflicht, Vebindungsdaten unmittelbar nach dem Ende 
der Verbindung zu loeschen, soweit die Speicherung nicht zu 
Abrechnungszwecken, fuer Einzelverbindungsnachweise oder zur 
Stoerungsbeseitigung erforderlich ist.

Gruesse

Thomas

Thomas Stadler
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Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler
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