Am 2 Jul 2004, um 9:23 hat Lutz Donnerhacke geschrieben:
> > > > Es ist doch relativ eindeutig: diese Daten d�rfen nicht einmal > > erhoben werden. > > Du liest das Gesetz falsch :-) > > Das TDDSG enth�lt *kein* Verbot der Speicherung, sondern eine Erlaubnis > zur Speicherung von personenbezogenen Daten. Das kann man so nicht sagen. Das TDDSG enth�lt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalten. Liegen die Vorraussetzung > des TDDSG zur Speicherung nicht vor, k�nnen andere Gesetze/Vertr�ge > diese Rechtsgrundlage schaffen. Aber nicht soweit es um Nutzungsdaten geht, weil � 6 TDDSG insoweit eine abschliessende Regelung trifft. Die Frage ist nur die, ob es sich nicht doch um Verbindungsdaten handelt, die dem TK-Recht unterfallen. Insoweit unterscheidet sich � 96 Abs. 2 TKG aber nicht wesentlich vom TDDSG. Auch dananch besteht grundsaetzlich die Pflicht, Vebindungsdaten unmittelbar nach dem Ende der Verbindung zu loeschen, soweit die Speicherung nicht zu Abrechnungszwecken, fuer Einzelverbindungsnachweise oder zur Stoerungsbeseitigung erforderlich ist. Gruesse Thomas Thomas Stadler [EMAIL PROTECTED] http://www.internet-law.de _____________________________ Rechtsanwaelte Alavi Froesner Stadler Jahnstr. 11, 85356 Freising [EMAIL PROTECTED] http://www.afs-rechtsanwaelte.de -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
