Am Friday 08 October 2004 00:50 verlautbarte Florian Weimer : > > IIRC nannte sie es Behilfe zur Verbreitung bzw. Zug�nglichmachung.
Angeklagt war aber Volksverhetzung. Vielleicht hat das Gericht ja recht, dass Alvar das Volk zu mehr Demokratie aufhetzen will. Darauf muss sie eingehen. Hat sie ausgef�hrt, warum es zug�nglichmachen ist? Schliesslich sind die Seiten ja auch ohne Alvars link zug�nglich. > So > falsch ist das ja nun nicht. Grunds�tzlich kann man sich vollst�ndige > Linkfreiheit unbeachtet des Zusammenhangs nicht im Rahmen der > geltenden deutschen Gesetze leisten. Du begreifst immer noch nicht, worum es geht. Doch, ich darf ja auch KiPo anzeigen und auf R�uber zeigen. Ich darf nicht f�rdern. Ich darf dem R�uber nicht helfen seine Tat zu vollbringen, aber reden darf ich �ber ihn. Nach dem Urteil darf man aber nicht mehr �ber Volksverhetzer und Feindradio-Verbieter reden. Wer den Link inkriminiert, inkriminiert die fundierte Meinungs�usserung im Netz. Das ist meine �berzeugung und zwar aus Kenntnis der technischen und der juristischen Seite. Wenn ein Link eine Verbreitung ist, dann ist das Zeigen auf etwas auch eine F�rderung. Verlinken ist gerade NICHT verbreiten oder zug�nglich machen, sondern etwas eigenes. Deswegen haben Hoeren und Spindler mit dem untauglichen Kriterium des Zueigenmachens operiert. Nur so erfolgt eine Zurechnung auf den Zeiger. Dazu h�tte die Richterin Stellung nehmen m�ssen. Ich finde auch das Zueigenmachen als Kriterium f�r Links nicht gut, denn man kann gegen die urspr�ngliche Seite vorgehen. Ist die weg, dann verbreitet der Link auch nix mehr. Rigo
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