Am Friday 08 October 2004 00:50 verlautbarte Florian Weimer :
>
> IIRC nannte sie es Behilfe zur Verbreitung bzw. Zug�nglichmachung. 

Angeklagt war aber Volksverhetzung. Vielleicht hat das Gericht ja recht, 
dass Alvar das Volk zu mehr Demokratie aufhetzen will. Darauf muss sie 
eingehen. Hat sie ausgef�hrt, warum es zug�nglichmachen ist? 
Schliesslich sind die Seiten ja auch ohne Alvars link zug�nglich.

> So 
> falsch ist das ja nun nicht. Grunds�tzlich kann man sich vollst�ndige
> Linkfreiheit unbeachtet des Zusammenhangs nicht im Rahmen der
> geltenden deutschen Gesetze leisten.

Du begreifst immer noch nicht, worum es geht. 

Doch, ich darf ja auch KiPo anzeigen und auf R�uber zeigen. Ich darf 
nicht f�rdern. Ich darf dem R�uber nicht helfen seine Tat zu 
vollbringen, aber reden darf ich �ber ihn. Nach dem Urteil darf man 
aber nicht mehr �ber Volksverhetzer und Feindradio-Verbieter reden. 

Wer den Link inkriminiert, inkriminiert die fundierte Meinungs�usserung 
im Netz. Das ist meine �berzeugung und zwar aus Kenntnis der 
technischen und der juristischen Seite. 

Wenn ein Link eine Verbreitung ist, dann ist das Zeigen auf etwas auch 
eine F�rderung. Verlinken ist gerade NICHT verbreiten oder zug�nglich 
machen, sondern etwas eigenes. Deswegen haben Hoeren und Spindler mit 
dem untauglichen Kriterium des Zueigenmachens operiert. Nur so erfolgt 
eine Zurechnung auf den Zeiger. Dazu h�tte die Richterin Stellung 
nehmen m�ssen. Ich finde auch das Zueigenmachen als Kriterium f�r Links 
nicht gut, denn man kann gegen die urspr�ngliche Seite vorgehen. Ist 
die weg, dann verbreitet der Link auch nix mehr.

Rigo
  

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