* Rigo Wenning:

> Am Friday 08 October 2004 00:50 verlautbarte Florian Weimer :
>>
>> IIRC nannte sie es Behilfe zur Verbreitung bzw. Zug�nglichmachung. 
>
> Angeklagt war aber Volksverhetzung.

Woher hast Du diese Information? Weil es au�en am Sitzungsaal im
Kasten stand? Die Anklage war schon ein klein wenig differenzierter.

> Vielleicht hat das Gericht ja recht, dass Alvar das Volk zu mehr
> Demokratie aufhetzen will.

Alvar sagt in der Verhandlung IIRC, da� er die bestehenden Grenzen der
Meinungsfreiheit akzeptiert und keineswegs das US-Konzept importieren
will.

> Darauf muss sie eingehen. Hat sie ausgef�hrt, warum es
> zug�nglichmachen ist?  Schliesslich sind die Seiten ja auch ohne
> Alvars link zug�nglich.

IIRC ging es um Beihilfe zur Zug�nglichmachung, was f�r eine
Strafbarkeit ausreicht.

>> So falsch ist das ja nun nicht. Grunds�tzlich kann man sich
>> vollst�ndige Linkfreiheit unbeachtet des Zusammenhangs nicht im
>> Rahmen der geltenden deutschen Gesetze leisten.
>
> Du begreifst immer noch nicht, worum es geht. 

Doch, ich denke schon.

> Doch, ich darf ja auch KiPo anzeigen und auf R�uber zeigen. Ich darf 
> nicht f�rdern. Ich darf dem R�uber nicht helfen seine Tat zu 
> vollbringen, aber reden darf ich �ber ihn. Nach dem Urteil darf man 
> aber nicht mehr �ber Volksverhetzer und Feindradio-Verbieter reden. 

Du �bertreibst ma�los. Reden dar�ber kann man, aber man kann sich u.U.
kein eigenes Urteil dar�ber bilden. Bei anderen Strafsachen komme ich
aber auch nicht an das Beweismaterial, von daher sehe ich nicht, was
an einer neuen Situation in diesem Bereich so kritisch w�re.

> Wer den Link inkriminiert, inkriminiert die fundierte
> Meinungs�usserung im Netz. Das ist meine �berzeugung und zwar aus
> Kenntnis der technischen und der juristischen Seite.

Dem steht entgegen, da� gro�e Massenmedien im Web �ber andere
Webseiten berichten, ohne da� sie URLs oder Domainnamen angeben oder
einen Link setzen. Es geht also auch ganz gut ohne. (Leider kein
Witz.)

Dabei geht es um irgendwelche Kuriosit�ten, die sicherlich *nicht*
strafrechtlich relevant sind.

> Wenn ein Link eine Verbreitung ist, dann ist das Zeigen auf etwas auch 
> eine F�rderung.

In Zivilsachen ist dies bei entsprechenden Voraussetzungen regelm��ig
der Fall (Mitst�rer etc.).

> Verlinken ist gerade NICHT verbreiten oder zug�nglich machen,
> sondern etwas eigenes.

Jo, Beihilfe eben.

Durch den Link *will* man verbreiten, aber es kann nat�rlich sein, da�
es f�r Zwecke der staatsb�rgerlichen Aufkl�rung sinnvoll ist, korrekt
zu zitieren, und dann ist bei Online-Quellen nach den einschl�gigen
Zitat-Konvetionen tats�chlich der URL f�llig, ggf. auch als Link.

F�r Volksverhetzung gibt es im StGB allerdings _kein_ Privileg f�r
Berichte �bers aktuelle Zeitgeschehen, vermutlich sogar mit voller
Absicht. (!)

> Deswegen haben Hoeren und Spindler mit 
> dem untauglichen Kriterium des Zueigenmachens operiert. Nur so erfolgt 
> eine Zurechnung auf den Zeiger. Dazu h�tte die Richterin Stellung 
> nehmen m�ssen.

H�tte sie? Kennst Du die Aktenlage?

Beihilfe zur Verbreitung reicht ja aus, man mu� sich die Inhalte nicht
mal zueigenmachen.

> Ich finde auch das Zueigenmachen als Kriterium f�r Links nicht gut,
> denn man kann gegen die urspr�ngliche Seite vorgehen. Ist die weg,
> dann verbreitet der Link auch nix mehr.

Die h.M. ist doch gerade, da� man das im vorliegenden Fall nicht
machen kann.

--
To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]


Antwort per Email an