* Rigo Wenning: > Am Friday 08 October 2004 00:50 verlautbarte Florian Weimer : >> >> IIRC nannte sie es Behilfe zur Verbreitung bzw. Zug�nglichmachung. > > Angeklagt war aber Volksverhetzung.
Woher hast Du diese Information? Weil es au�en am Sitzungsaal im Kasten stand? Die Anklage war schon ein klein wenig differenzierter. > Vielleicht hat das Gericht ja recht, dass Alvar das Volk zu mehr > Demokratie aufhetzen will. Alvar sagt in der Verhandlung IIRC, da� er die bestehenden Grenzen der Meinungsfreiheit akzeptiert und keineswegs das US-Konzept importieren will. > Darauf muss sie eingehen. Hat sie ausgef�hrt, warum es > zug�nglichmachen ist? Schliesslich sind die Seiten ja auch ohne > Alvars link zug�nglich. IIRC ging es um Beihilfe zur Zug�nglichmachung, was f�r eine Strafbarkeit ausreicht. >> So falsch ist das ja nun nicht. Grunds�tzlich kann man sich >> vollst�ndige Linkfreiheit unbeachtet des Zusammenhangs nicht im >> Rahmen der geltenden deutschen Gesetze leisten. > > Du begreifst immer noch nicht, worum es geht. Doch, ich denke schon. > Doch, ich darf ja auch KiPo anzeigen und auf R�uber zeigen. Ich darf > nicht f�rdern. Ich darf dem R�uber nicht helfen seine Tat zu > vollbringen, aber reden darf ich �ber ihn. Nach dem Urteil darf man > aber nicht mehr �ber Volksverhetzer und Feindradio-Verbieter reden. Du �bertreibst ma�los. Reden dar�ber kann man, aber man kann sich u.U. kein eigenes Urteil dar�ber bilden. Bei anderen Strafsachen komme ich aber auch nicht an das Beweismaterial, von daher sehe ich nicht, was an einer neuen Situation in diesem Bereich so kritisch w�re. > Wer den Link inkriminiert, inkriminiert die fundierte > Meinungs�usserung im Netz. Das ist meine �berzeugung und zwar aus > Kenntnis der technischen und der juristischen Seite. Dem steht entgegen, da� gro�e Massenmedien im Web �ber andere Webseiten berichten, ohne da� sie URLs oder Domainnamen angeben oder einen Link setzen. Es geht also auch ganz gut ohne. (Leider kein Witz.) Dabei geht es um irgendwelche Kuriosit�ten, die sicherlich *nicht* strafrechtlich relevant sind. > Wenn ein Link eine Verbreitung ist, dann ist das Zeigen auf etwas auch > eine F�rderung. In Zivilsachen ist dies bei entsprechenden Voraussetzungen regelm��ig der Fall (Mitst�rer etc.). > Verlinken ist gerade NICHT verbreiten oder zug�nglich machen, > sondern etwas eigenes. Jo, Beihilfe eben. Durch den Link *will* man verbreiten, aber es kann nat�rlich sein, da� es f�r Zwecke der staatsb�rgerlichen Aufkl�rung sinnvoll ist, korrekt zu zitieren, und dann ist bei Online-Quellen nach den einschl�gigen Zitat-Konvetionen tats�chlich der URL f�llig, ggf. auch als Link. F�r Volksverhetzung gibt es im StGB allerdings _kein_ Privileg f�r Berichte �bers aktuelle Zeitgeschehen, vermutlich sogar mit voller Absicht. (!) > Deswegen haben Hoeren und Spindler mit > dem untauglichen Kriterium des Zueigenmachens operiert. Nur so erfolgt > eine Zurechnung auf den Zeiger. Dazu h�tte die Richterin Stellung > nehmen m�ssen. H�tte sie? Kennst Du die Aktenlage? Beihilfe zur Verbreitung reicht ja aus, man mu� sich die Inhalte nicht mal zueigenmachen. > Ich finde auch das Zueigenmachen als Kriterium f�r Links nicht gut, > denn man kann gegen die urspr�ngliche Seite vorgehen. Ist die weg, > dann verbreitet der Link auch nix mehr. Die h.M. ist doch gerade, da� man das im vorliegenden Fall nicht machen kann. -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
