On 9 Mar 2005, at 23:31, PILCH Hartmut wrote: > > Wie ist denn nun demgegenueber der Begriff "Softwarepatent" zu > > definieren? > > Exakt gleich. > > "Computer-implemntierte Erfindung" ist gemaess obiger Definition > eine reine Softwareloesung, von der der Sprecher behauptet, es > handele sich dabei um eine "Erfindung" im Sinne des Patentrechts.
Eine "Erfindung" ist ein Immaterialgut. Nur Erfindungen sind patentierbar. Sonst nichts. Siehe � 1 PatG oder Art. 52 EP�. Gartenschlaeuche, Werkzeugmaschinen, Verfahren zur Herstellung von Schwefelsaeure, mit Software zu Auktionsmaschinen gemachte Computer oder einfach Software sind nicht patentierbar. Ueberhaupt nicht. Aber es kann vorkommen, dass sich eine immaterielle patentfaehige Erfindung manifestiert an einem besonders gestalteten Gartenschlauch, an einer besonders gestalteten Werkzeugmaschine, an einem besonders gestalteten Verfahren zur Herstellung von Schwefelsaeure, an einem mit einer besonderen Software zu einer Auktionsmaschine gemachten Computer. Leider benutzen auch Patentleute eine ungenaue Sprechweise. Wenn im Patentanspruch steht: "Werkzeugmaschine, gekennzeichnet durch ..." sagen wir im Alltag, die Werkzeugmaschine sei patentiert. Diese ungenaue Redeweise entgegen � 1 PatG und Art. 52 EP� kann man sich nur leisten, wenn man im genau weiss, dass das Patentrecht aber Immaterialgueterrecht ist. Ausbildungsfrage (Kam in meiner Patentanwaltsausbildung mal vor): a) Kann man einen Deich patentieren? b) Wenn ja: Muss das Patent dann im Grundbuch eingetragen werden? zu a) Man kann eine Erfindung patentieren, die einen Deich betrifft. Das Patent betrifft dann die immaterielle Erfindung, nicht aber das konkrete Flurstueck, auf dem der Deich errichtet wird. zu b) Nein, denn das Grundbuch zeichnet nur die Rechtsverhaeltnisse auf, die das konkrete Flurstueck betreffen, auf dem eine Verkoerperung der immateriellen Erfindung in Gestalt eines Deiches errichtet wird. Die RiLi definiert einen Test, mit dem solche Besonderheiten an einem mit einer besonderen Software zu einer Auktionsmaschine gemachten Computer, die sich als patentrechtliche "Erfindung" qualifizieren, diskriminiert werden sollen gegenueber solchen Besonderheiten an einem mit einer besonderen Software zu einer Auktionsmaschine gemachten Computer, die zwar vielleicht auch neu und nicht naheliegend sind, die aber nicht dem Patentschutz zugaenglich sein sollen. --AHH -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
