Hallo, Stefan,

Du meintest am 02.03.15:

>> Es gilt der Grundsatz der" Datenvermeidung und Datensparsamkeit"
>>
>> siehe:
>>
>> http://dejure.org/gesetze/BDSG/3a.html

> Hat doch nichts damit zu tun, ob Lehrer im Verwaltungsnetz arbeiten
> können oder nicht! Klar ließen sich Daten vermeiden, wenn wir keine
> Noten mehr geben würden, aber das ist wohl eine andere Diskussion.
> Wir bräuchten auch die Namen der Schüler nicht zu erfassen
> (Datensparsamkeit) und sprechen sie nur noch mit Nummern oder
> Pseudonymen an.

Ich liiiebe solche Schwarz-Weiss-Argumentationen!

Wenn Noten in eine Datei des Verwaltungsnetzes einzugeben sind, dann  
kann das (bei entsprechender Oberfläche, bei entsprechender  
Rechtevergabe) natürlich auch jeder Lehrer machen. Aber daraus folgt  
natürlich nicht, dass er/sie auch Zugriff zu allen anderen Dateien im  
Verwaltungsnetz haben darf oder gar muss.

Und sicherheitshalber: das Datenrecht sagt nur, _dass_ (z.B.)  
personenbezogen Daten besonders zu schützen sind. Es sagt nicht, _wie_  
dieser Schutz aussehen muss. Trennung von päd. Netz und Verwaltungsnetz  
ist nur ein leicht einzurichtendes und leicht zu kontrollierendes  
Verfahren, nicht das einzig mögliche. Aber der nette Richter am  
Amtsgericht dürfte so etwas eher nachvollziehen können als eine vom BOFH  
eingerichtete Software-Lösung.

Viele Gruesse!
Helmut

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