Hallo, Wolfgang,

Du meintest am 19.03.15:

> in

> https://www.mebis.bayern.de/wp-content/uploads/2012/09/kmbek_edv-nutz
> ung+internet_2012-09-12.pdf

> auf Seite 8 (Punkt 7.2 letzter Absatz rechte Spalte) lese ich (ohne
> Jurist zu sein):

> Daher ist die
> vorherige Einwilligung der Lehrkraft Voraussetzung
> für eine Zulassung zur Nutzung der EDV-Einrichtung
> und des Internets zu privaten Zwecken. Die Lehrkraft
> kann die Einwilligung jederzeit widerrufen. Im Falle
> des Widerrufs ist die Nutzung der EDV-Einrichtung
> und des Internets zu privaten Zwecken nicht mehr ge
> stattet


> WENN er NACHWEISLICH nur unterrichtliche Dinge mit dem Internet macht
> (als keine privaten Mails abholt, ...) Dann muss er wohl nichts
> unterschreiben.

???
Es ist mindestens üblich, dass im Rahmen einer betrieblichen  
Vereinbarung jeder Benutzer des "pädagogischen Netzes" (hier:  
insbesondere jeder nutzungswillige Lehrer) zu unterschreiben hat, dass  
er das System "nur für unterrichtliche Zwecke" benutzen wird.

Wer nicht unterschreibt, der kann/darf (mal die juristische  
Belastbarkeit einer solchen Vereinbarung unterstellt) das "pädagogische  
Netz" nicht benutzen.

Aber das sollten bitteschön die Juristen des Kultusministeriums in  
Zusammenarbeit mit dem Landesdatenschutzbeauftragten prüfen, das geht  
über die Kompetenz einer einzelnen Schule weit hinaus.

Ach ja: die private Nutzung der schulischen DV-Anlage ist rein rechtlich  
ein brisantes Gebiet. Wurde auch hier bereits mehrfach erörtert.
Aber das berührt den hier beklagten Fall nicht.

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Im konkreten Fall: wer keinen Account hat, der dürfte die schulischen  
Rechner schon rein technisch nicht benutzen können. Und den Account  
vergibt (oder sperrt) der Systembetreuer im Auftrag der Schulleitung.

Viele Gruesse!
Helmut

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