Hallo Steffen,

eigentlich gehörte so eine kollegiale Auseinandersetzung nicht in diese
"Öffentlichkeit". Aber für diese Erkenntnis ist es nun zu spät.

Helmut bringt es auf den Punkt:

Die Entscheidung über den Zugang oder keinen zum pädagogischen Netzwerk
ohne Unterschrift unter die Nutzungsvereinbarung trifft die Schulleitung.
In Deiner Situation würde ich sie dabei nicht einmal "beraten"
(jedenfalls nicht so, dass klar ist, dass ich es hätte ...).
Sie ist der rechtlich verantwortliche Anschlussinhaber für den
Internetzugang.
Außerdem ist die SchulleiterIn die verantwortliche Führungskraft für den
Kollegen.

Technisch wäre es eventuell eine Lösung, dass der Kollege wohl Zugriff
auf das interne Netzwerk kommt, damit er es für seinen CAD-Unterricht
nutzen und so seinen dienstlichen Verflichtungen nachkommen kann, nicht
jedoch auf das Internet.
(Na klar benutzt man im Unterricht auch das WWW ...).

Gruß Jürgen



Am 19.03.2015 um 22:04 schrieb Helmut Hullen:
> Hallo, Wolfgang,
>
> Du meintest am 19.03.15:
>
>> in
>> https://www.mebis.bayern.de/wp-content/uploads/2012/09/kmbek_edv-nutz
>> ung+internet_2012-09-12.pdf
>> auf Seite 8 (Punkt 7.2 letzter Absatz rechte Spalte) lese ich (ohne
>> Jurist zu sein):
>> Daher ist die
>> vorherige Einwilligung der Lehrkraft Voraussetzung
>> für eine Zulassung zur Nutzung der EDV-Einrichtung
>> und des Internets zu privaten Zwecken. Die Lehrkraft
>> kann die Einwilligung jederzeit widerrufen. Im Falle
>> des Widerrufs ist die Nutzung der EDV-Einrichtung
>> und des Internets zu privaten Zwecken nicht mehr ge
>> stattet
>
>> WENN er NACHWEISLICH nur unterrichtliche Dinge mit dem Internet macht
>> (als keine privaten Mails abholt, ...) Dann muss er wohl nichts
>> unterschreiben.
> ???
> Es ist mindestens üblich, dass im Rahmen einer betrieblichen  
> Vereinbarung jeder Benutzer des "pädagogischen Netzes" (hier:  
> insbesondere jeder nutzungswillige Lehrer) zu unterschreiben hat, dass  
> er das System "nur für unterrichtliche Zwecke" benutzen wird.
>
> Wer nicht unterschreibt, der kann/darf (mal die juristische  
> Belastbarkeit einer solchen Vereinbarung unterstellt) das "pädagogische  
> Netz" nicht benutzen.
>
> Aber das sollten bitteschön die Juristen des Kultusministeriums in  
> Zusammenarbeit mit dem Landesdatenschutzbeauftragten prüfen, das geht  
> über die Kompetenz einer einzelnen Schule weit hinaus.
>
> Ach ja: die private Nutzung der schulischen DV-Anlage ist rein rechtlich  
> ein brisantes Gebiet. Wurde auch hier bereits mehrfach erörtert.
> Aber das berührt den hier beklagten Fall nicht.
>
> -----------------
>
> Im konkreten Fall: wer keinen Account hat, der dürfte die schulischen  
> Rechner schon rein technisch nicht benutzen können. Und den Account  
> vergibt (oder sperrt) der Systembetreuer im Auftrag der Schulleitung.
>
> Viele Gruesse!
> Helmut
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