> dann ist alles klar. Du schließt also aus einer Duldung eine
> Rechtssicherheit. Leider ist es so, dass Deine "Interpretation" auf
> so ziemlich allen Fachseiten und in allen IHK-Broschüren die dieses
> Thema behandeln genau widersprochen wird. Noch mal als Beispiel:
> 
> http://www.frag-einen-anwalt.de/Name-für-ein-Kleingewerbe__f24429.html

Hallo Jurriaan,

ich schliesse nicht nach meiner Duldung auf irgendwas, sondern aus der
Rechtslage. Und diese ist - auch in dem Artikel beschrieben - so, daß ich
einen beliebigen Namen für mein Unternehmen wählen kann, sofern keine Rechte
anderer entgegenstehen. Für einen Einzelunternehmer - der ja nicht
eintragungspflichtig ist - muß jedoch im Geschäftsverkehr der Inhaber
erkenntlich sein. Also nochmals:

Fa. ABC GbR
Inh. Vorname Nachname

ist die korrekte FIRMEN-Bezeichnung (z.B. bei GbR, Einzelunternehmern, e.K.,
etc.). Bei einer GmbH oder AG wäre das:

Fa. ABC GmbH

Dort entfällt der Namenszusatz in der Firmierung.

ABER: Auch bei einer GmbH muß im verbindlichen Schriftverkehr der volle Name
mindestens eines Geschäftsführers genannt werden (z.B. im Footer).

Insofern besteht hier praktisch kein Unterschied, denn ich darf bei beiden
Rechtsformen mit dem Firmennamen mein Geschäft promoten (z.B. auf einer
Webseite).

> Da Du die IHK München erwähnst:
> 
> http://www.muenchen.ihk.de/internet/mike/ihk_geschaeftsfelder/recht/
> Anhaenge/GESCHBEZ.pdf

Wenn Du das aufmerksam liest, dann wirst Du genau obige Erklärung darin
finden.
 
> Ich denke, was da unter "Geschäftsbezeichnung" beschrieben wird ist
> ziemlich eindeutig. Bitte zeig mir eine einzige Stelle wo klipp und
> klar und rechtsverbindlich steht, dass ein Einzelunternehmer auch
> ausschließlich unter einem Fantasienamen im geschäftlichen Verkehr
> auftreten darf.

Das hab ich nicht ein einziges Mal behauptet. Beim  Geschäftsverkehr ist
immer die Legalbezeichnung der Firma, bzw. deren Zusätze zu verwenden. Wenn
ich mich mal selbst kurz zitieren darf:

Zitat aus einer meiner Antworten vorhin:
----------------------------------
die Bezeichung 'Mustersoft' ist auch bei einem Einzelunternehmer keineswegs
ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung. Aus dem Schriftverkehr muss lediglich
die Rechtsform, und die Inhaberschaft erkenntlich gemacht werden. Wenn Du
den Beitrag aufmerksam liest, wirst Du feststellen, dass das auch so korrekt
dort steht. (1., 2. +  4.)

Zitat-Ende---------------------


Wo ist jetzt also das Problem?

andy





Antwort per Email an