Hi Andy,

dann ist alles klar. Du schließt also aus einer Duldung eine Rechtssicherheit. Leider ist es so, dass Deine "Interpretation" auf so ziemlich allen Fachseiten und in allen IHK-Broschüren die dieses Thema behandeln genau widersprochen wird. Noch mal als Beispiel:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Name-für-ein-Kleingewerbe__f24429.html

Da Du die IHK München erwähnst:

http://www.muenchen.ihk.de/internet/mike/ihk_geschaeftsfelder/recht/ Anhaenge/GESCHBEZ.pdf

Ich denke, was da unter "Geschäftsbezeichnung" beschrieben wird ist ziemlich eindeutig. Bitte zeig mir eine einzige Stelle wo klipp und klar und rechtsverbindlich steht, dass ein Einzelunternehmer auch ausschließlich unter einem Fantasienamen im geschäftlichen Verkehr auftreten darf.

Gruß

Jurriaan

Am 15.05.2007 um 19:10 schrieb Andy Fuchs:

Hi Jurriaan,

ich mache das seit 1988 mit dem Segen sämtlicher Gewerbe-, Finanzämter, IHKs und Steueranwälte Deutschlands. Es wurde auch vom Gewerbeamt Göttingen und
der IHK München bei einer Überprüfung nicht beanstandet. Das ist mir
schriftlich genug  :-)

andy

at 15.05.2007 19:01 Uhr, Jurriaan Schulman wrote:

bevor wir hier weiter diskutieren. Hast Du irgendeinen schriftlichen
Beleg für Deine Aussagen, oder handelt es sich hier um Deine ganz
persönliche Interpretation der deutschen Gesetze?




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