Hi Andy,
dann ist alles klar. Du schließt also aus einer Duldung eine
Rechtssicherheit. Leider ist es so, dass Deine "Interpretation" auf
so ziemlich allen Fachseiten und in allen IHK-Broschüren die dieses
Thema behandeln genau widersprochen wird. Noch mal als Beispiel:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Name-für-ein-Kleingewerbe__f24429.html
Da Du die IHK München erwähnst:
http://www.muenchen.ihk.de/internet/mike/ihk_geschaeftsfelder/recht/
Anhaenge/GESCHBEZ.pdf
Ich denke, was da unter "Geschäftsbezeichnung" beschrieben wird ist
ziemlich eindeutig. Bitte zeig mir eine einzige Stelle wo klipp und
klar und rechtsverbindlich steht, dass ein Einzelunternehmer auch
ausschließlich unter einem Fantasienamen im geschäftlichen Verkehr
auftreten darf.
Gruß
Jurriaan
Am 15.05.2007 um 19:10 schrieb Andy Fuchs:
Hi Jurriaan,
ich mache das seit 1988 mit dem Segen sämtlicher Gewerbe-,
Finanzämter, IHKs
und Steueranwälte Deutschlands. Es wurde auch vom Gewerbeamt
Göttingen und
der IHK München bei einer Überprüfung nicht beanstandet. Das ist mir
schriftlich genug :-)
andy
at 15.05.2007 19:01 Uhr, Jurriaan Schulman wrote:
bevor wir hier weiter diskutieren. Hast Du irgendeinen schriftlichen
Beleg für Deine Aussagen, oder handelt es sich hier um Deine ganz
persönliche Interpretation der deutschen Gesetze?