> Also "Max Mustermann Softwareberatung" ist zulässig, der reine > Auftritt unter Mustersoft wäre ein Verstoß gegen § 15b GewO
Hallo Jurriaan, die Bezeichung 'Mustersoft' ist auch bei einem Einzelunternehmer keineswegs ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung. Aus dem Schriftverkehr muss lediglich die Rechtsform, und die Inhaberschaft erkenntlich gemacht werden. Wenn Du den Beitrag aufmerksam liest, wirst Du feststellen, dass das auch so korrekt dort steht. (1., 2. + 4.) > Also, es ist richtig, dass man sich nicht ins Handelsregister > eintragen muß, nur darf man dann nicht unter einem reinen > Fantasienamen auftreten, weil der Gesetzgeber meint, dass man dann > größer erscheint als mann ist. Das steht da nicht :-). Bei der Regelung geht's nur um die Verhinderung der Inhaberverschleierung. > Ich bin kein Rechtsanwalt, also das hier ist nicht als Rechtsberatung > zu verstehen. Gott sei Dank :-)) Grüße andy
