Hallo Andy,

Danke für Deine Erläuterungen über die Geschäftbezeichnungen bei den verschiedenen Rechtsformen. Wir reden hier aber über ein Einzelunternehmen ohne Eintrag im Handelsregister. Und da ist es eben so, dass von vielen IHK's und Rechtsanwälten die Meinung vertreten wird, dass der Name des Unternehmens den ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen enthalten MUSS wie z.B. Goetz Buchholz hier formuliert:

"Ist das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen, so muss der Name des (voll haftenden) Inhabers schon aus dem Namen des Unternehmens hervorgehen."

http://www.ratgeber-e-lancer.de/0701.html

oder hier von der IHK Würzburg

"Wer als Einzelunternehmer nicht in das Handelsregister eingetragen ist (Kleingewerbetreibender), muß unter seinem Familiennamen mit wenigstens einem ausgeschriebenen Vornamen im Rechts- und Geschäftsverkehr auftreten. Er kann einen Hinweis auf seine Tätigkeit und Branche beifügen, z. B. "Hans Meier Möbelhandel....

... Geschäfts-Bezeichnungen sind die Namen der Geschäftslokale wie z. B. "Gaststätte zur Rose" oder "Atlanta-Lichtspiele". Sie sind keine Firmennamen (Namen der Kaufleute), sondern bezeichnen das Geschäftlokal. Diese Bezeichnungen haben sich in bestimmten Branchen eingebürgert und sind dort ohne Eintragung in das Handelsregister zulässig."

http://www.wuerzburg.ihk.de/index.php?id=72

Hier steht also nirgendwo, dass mann als Namen für das Einzelunternehmen eine Fantasiebezeichnung wählen darf und das habe ich so explizit auch bei keiner einzigen IHK so gesehen.

Da der Name eines Einzelunternehmens also die Namen des Besitzers enthalten muß (denn das Gewerbe ist ja keine Firma und unzertrennlich mit dem Inhaber verbunden), sagst Du also entweder, dass bei einem Softwareunternehmen, z.B. zu Werbezwecken, ein Fantasiename als Geschäftsbezeichnung zulässig ist oder aber dass es überhaupt nicht stimmt, dass der Name eines nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens nicht die ausgeschrieben Namen enthalten MUSS. Und in beiden Fällen frage ich Dich, wo steht das explizit ???

Insofern besteht hier praktisch kein Unterschied, denn ich darf bei beiden
Rechtsformen mit dem Firmennamen mein Geschäft promoten (z.B. auf einer
Webseite).

Bei einem Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag stimmt das nicht denn als nichteingetragener Kaufmann kann mann ja gar keinen Firmennamen haben, da ja eine Firma im Handelsregister eingetragen sein muß. Eine Geschäftsbezeichnung oder der Name des Unternehmens sind also nicht zu verwechseln mit einem Firmennamen!


Das hab ich nicht ein einziges Mal behauptet. Beim Geschäftsverkehr ist immer die Legalbezeichnung der Firma, bzw. deren Zusätze zu verwenden. Wenn
ich mich mal selbst kurz zitieren darf:

Wir reden hier aber von einem Einzelunternehmen ohne Eintrag im Handelsregister also keine Firma im rechtlichen Sinne. Unterscheidest Du jetzt zwischen Legalbezeichnung und Fantasiebezeichnung, also kann Deiner Meinung nach ein Einzelunternehmen zwei unterschiedliche Namen haben ??? Mir scheint, dass Du hier juristische und umgangsprachliche Begriffe durcheinander würfelst. Ein Einzelunternehmen kann nur einen einzigen Namen haben und der enthält den Vor und Nachnamen. Das Du daneben einen Fantasiebegriff als Name des Unternehmens bezeichnest ist im juristischen Sinne m.E nicht richtig. Was Du wahrscheinlich meinst, ist eine Geschäftsbezeichnung und ob eine Geschäftsbezeichnung bei einem Einzelunternehmen zulässig ist, ist juristisch überhaupt nicht klar.

Zur Klärung habe ich heute noch mal bei der IHK Hannover nachgefragt, und die ließen überhaupt keinen Zweifel daran, dass bei einem nicht eingetragenen Einzelunternehmen das erwähnen eines reinen Fantasienamens auf der Homepage, auch als Logo, nicht zulässig ist (also ein verstoß gegen die Gewerbeordnung ist), es sei denn dieser Fantasiename ist als Marke eingetragen (dann ist es allerdings nicht der Name des Unternehmens). Ich habe darauf hingewiesen, dass viele Softwareunternehmen es so handhaben, wie Du und Christian es machen und dann wurde ich darauf hingewiesen, dass das der IHK bekannt ist, aber nichts daran ändert, dass das Gesetzwidrig ist.

Also zusammengefasst: der NAME des Einzelunternehmens muss laut IHK- Hannover immer den ausgeschrieben Vor- und Nachnamen enthalten. Ein Logo mit einem reinen Fantasienamen auf der Homepage ist nur zulässig, wenn der Name als Marke eingetragen ist.

Ich will überhaupt nicht abstreiten, dass es Gewerbeämter oder IHKs gibt die das anders handhaben und die eine Geschäftsbezeichnung bei einem Softwareunternehmen nicht beanstanden. Rechtssicherheit ist das aber nicht.

Du scheinst aus der Tatsache, dass in der Gewerbeordnung steht, dass im Geschäftsverkehr die ausgeschriebenen Vor und Nachnamen angegeben werden müssen, also automatisch zu schließen, dass ein Fantasiename als Name oder als Geschäftsbezeichnung des Einzelunternehmens zulässig ist. Und ich weise darauf hin, dass die Interpretation auf jeden Fall von einigen IHKs und Rechtsanwälten nicht geteilt wird. Ich habe Dich jetzt mehrmals gebeten mir irgendein Zitat oder Stelle zu zeigen, woraus eindeutig (also nicht Deine persönliche Interpretation) hervorgeht, dass ein reiner Fantasiename als Name des Unternehmens für ein Einzelunternehmen zulässig ist oder alternativ, dass eine Geschäftsbezeichnung zulässig ist. Leider kam von Dir bisher nichts anderes als, dass das Deiner Meinung nach aus den von mir verlinkten Seiten hervorgeht.

Mir ging es nur darum darauf hinzuweisen, dass der von Dir dargestellte Sachverhalt mitnichten von allen IHK's so gesehen wird, und dass eine kostenpflichte Abmunung durchaus möglich ist. Die Tatsache, dass Du oder andere bisher noch keine Probleme damit hatten, hilft dann leider auch wenig, wenn man die Rechtmäßigkeit dieser Abmahnung nicht gerichtlich klären lassen will.

Das ganze noch mal zusammengefasst unter:

http://www.s-a-ve.com/faq/Gewerbetreibender1.pdf

Wo ist jetzt also das Problem

Das Problem ist, dass Deine Meinung bei einer kostenpflichtigen Abmahnung nichts hilft.

Und nochmals, dass hier ist alles meine persönliche Meinung und keine Rechtsberatung und bevor Du meinst lustig darauf antworten zu müssen: das sage ich weil ich sonst abgemahnt werden könnte.


Gruß

Jurriaan

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