Hallo Andy,
Danke für Deine Erläuterungen über die Geschäftbezeichnungen bei den
verschiedenen Rechtsformen. Wir reden hier aber über ein
Einzelunternehmen ohne Eintrag im Handelsregister. Und da ist es eben
so, dass von vielen IHK's und Rechtsanwälten die Meinung vertreten
wird, dass der Name des Unternehmens den ausgeschriebenen Vor- und
Nachnamen enthalten MUSS wie z.B. Goetz Buchholz hier formuliert:
"Ist das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen, so muss
der Name des (voll haftenden) Inhabers schon aus dem Namen des
Unternehmens hervorgehen."
http://www.ratgeber-e-lancer.de/0701.html
oder hier von der IHK Würzburg
"Wer als Einzelunternehmer nicht in das Handelsregister eingetragen
ist (Kleingewerbetreibender), muß unter seinem Familiennamen mit
wenigstens einem ausgeschriebenen Vornamen im Rechts- und
Geschäftsverkehr auftreten. Er kann einen Hinweis auf seine Tätigkeit
und Branche beifügen, z. B. "Hans Meier Möbelhandel....
... Geschäfts-Bezeichnungen sind die Namen der Geschäftslokale wie z.
B. "Gaststätte zur Rose" oder "Atlanta-Lichtspiele". Sie sind keine
Firmennamen (Namen der Kaufleute), sondern bezeichnen das
Geschäftlokal. Diese Bezeichnungen haben sich in bestimmten Branchen
eingebürgert und sind dort ohne Eintragung in das Handelsregister
zulässig."
http://www.wuerzburg.ihk.de/index.php?id=72
Hier steht also nirgendwo, dass mann als Namen für das
Einzelunternehmen eine Fantasiebezeichnung wählen darf und das habe
ich so explizit auch bei keiner einzigen IHK so gesehen.
Da der Name eines Einzelunternehmens also die Namen des Besitzers
enthalten muß (denn das Gewerbe ist ja keine Firma und unzertrennlich
mit dem Inhaber verbunden), sagst Du also entweder, dass bei einem
Softwareunternehmen, z.B. zu Werbezwecken, ein Fantasiename als
Geschäftsbezeichnung zulässig ist oder aber dass es überhaupt nicht
stimmt, dass der Name eines nicht im Handelsregister eingetragenen
Einzelunternehmens nicht die ausgeschrieben Namen enthalten MUSS. Und
in beiden Fällen frage ich Dich, wo steht das explizit ???
Insofern besteht hier praktisch kein Unterschied, denn ich darf bei
beiden
Rechtsformen mit dem Firmennamen mein Geschäft promoten (z.B. auf einer
Webseite).
Bei einem Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag stimmt das
nicht denn als nichteingetragener Kaufmann kann mann ja gar keinen
Firmennamen haben, da ja eine Firma im Handelsregister eingetragen
sein muß. Eine Geschäftsbezeichnung oder der Name des Unternehmens
sind also nicht zu verwechseln mit einem Firmennamen!
Das hab ich nicht ein einziges Mal behauptet. Beim
Geschäftsverkehr ist
immer die Legalbezeichnung der Firma, bzw. deren Zusätze zu
verwenden. Wenn
ich mich mal selbst kurz zitieren darf:
Wir reden hier aber von einem Einzelunternehmen ohne Eintrag im
Handelsregister also keine Firma im rechtlichen Sinne. Unterscheidest
Du jetzt zwischen Legalbezeichnung und Fantasiebezeichnung, also kann
Deiner Meinung nach ein Einzelunternehmen zwei unterschiedliche Namen
haben ??? Mir scheint, dass Du hier juristische und umgangsprachliche
Begriffe durcheinander würfelst. Ein Einzelunternehmen kann nur einen
einzigen Namen haben und der enthält den Vor und Nachnamen. Das Du
daneben einen Fantasiebegriff als Name des Unternehmens bezeichnest
ist im juristischen Sinne m.E nicht richtig. Was Du wahrscheinlich
meinst, ist eine Geschäftsbezeichnung und ob eine
Geschäftsbezeichnung bei einem Einzelunternehmen zulässig ist, ist
juristisch überhaupt nicht klar.
Zur Klärung habe ich heute noch mal bei der IHK Hannover
nachgefragt, und die ließen überhaupt keinen Zweifel daran, dass bei
einem nicht eingetragenen Einzelunternehmen das erwähnen eines reinen
Fantasienamens auf der Homepage, auch als Logo, nicht zulässig ist
(also ein verstoß gegen die Gewerbeordnung ist), es sei denn dieser
Fantasiename ist als Marke eingetragen (dann ist es allerdings nicht
der Name des Unternehmens). Ich habe darauf hingewiesen, dass viele
Softwareunternehmen es so handhaben, wie Du und Christian es machen
und dann wurde ich darauf hingewiesen, dass das der IHK bekannt ist,
aber nichts daran ändert, dass das Gesetzwidrig ist.
Also zusammengefasst: der NAME des Einzelunternehmens muss laut IHK-
Hannover immer den ausgeschrieben Vor- und Nachnamen enthalten. Ein
Logo mit einem reinen Fantasienamen auf der Homepage ist nur
zulässig, wenn der Name als Marke eingetragen ist.
Ich will überhaupt nicht abstreiten, dass es Gewerbeämter oder IHKs
gibt die das anders handhaben und die eine Geschäftsbezeichnung bei
einem Softwareunternehmen nicht beanstanden. Rechtssicherheit ist das
aber nicht.
Du scheinst aus der Tatsache, dass in der Gewerbeordnung steht, dass
im Geschäftsverkehr die ausgeschriebenen Vor und Nachnamen angegeben
werden müssen, also automatisch zu schließen, dass ein Fantasiename
als Name oder als Geschäftsbezeichnung des Einzelunternehmens
zulässig ist. Und ich weise darauf hin, dass die Interpretation auf
jeden Fall von einigen IHKs und Rechtsanwälten nicht geteilt wird.
Ich habe Dich jetzt mehrmals gebeten mir irgendein Zitat oder Stelle
zu zeigen, woraus eindeutig (also nicht Deine persönliche
Interpretation) hervorgeht, dass ein reiner Fantasiename als Name des
Unternehmens für ein Einzelunternehmen zulässig ist oder alternativ,
dass eine Geschäftsbezeichnung zulässig ist. Leider kam von Dir
bisher nichts anderes als, dass das Deiner Meinung nach aus den von
mir verlinkten Seiten hervorgeht.
Mir ging es nur darum darauf hinzuweisen, dass der von Dir
dargestellte Sachverhalt mitnichten von allen IHK's so gesehen wird,
und dass eine kostenpflichte Abmunung durchaus möglich ist. Die
Tatsache, dass Du oder andere bisher noch keine Probleme damit
hatten, hilft dann leider auch wenig, wenn man die Rechtmäßigkeit
dieser Abmahnung nicht gerichtlich klären lassen will.
Das ganze noch mal zusammengefasst unter:
http://www.s-a-ve.com/faq/Gewerbetreibender1.pdf
Wo ist jetzt also das Problem
Das Problem ist, dass Deine Meinung bei einer kostenpflichtigen
Abmahnung nichts hilft.
Und nochmals, dass hier ist alles meine persönliche Meinung und keine
Rechtsberatung und bevor Du meinst lustig darauf antworten zu müssen:
das sage ich weil ich sonst abgemahnt werden könnte.
Gruß
Jurriaan