Tobias Wendorff wrote: > Im deutschen Recht sind amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz > ausgenommen (§ 5 UrhG). Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG > Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie > Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze sowie nach § 5 Abs. 2 > UrhG andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen > Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. > > § 5 Abs. 1 UrhG erlaubt somit eine uneingeschränkte Nutzung. > § 5 Abs. 2 UrhG verlangt eine Quellnennung und ggf. Änderungsverbot > > Ein Flächennutzungsplan ist keine rechtliche Basis direkt für den > Bürger, sondern dienst in erster Linie für Entscheidungen der > Behörde. Der F-Plan ist jedoch informell für den Bürger bestimmt.
Da er aber für Behörden verbindliche Vorgaben enthält, ist der FNP mindestens eine Verwaltungsvorschrift und damit ein "amtlicher Erlass" i.S.v. § 5 I UrhG. > Ich habe bislang noch keinen F-Plan als Amtliche Bekanntmachung > gesehen, sondern wird lediglich immer die Öffentliche Auslegung > amtlich bekanntgemacht. § 5 I UrhG unterscheidet nicht nach der Art der Veröffentlichung. > Leider wurde bei der Umsetzung der EU-Richtlinie für Datenbankwerke > schlichtweg vergessen, wie amtliche Datenbankwerke zu behandeln > sind. Der Bundesgerichtshof wartet daher auf ein Urteil vom > Europäischen Gerichtshof. Er wartet nicht mehr. Leider nicht deshalb, weil der EuGH entschieden hätte, sondern weil sich die Parteien nach dem Vorlagebeschluss verglichen haben. Gruß, Mark -- Wolle man die vom Kläger für angemessen erachteten Sicherheits- maßstäbe anlegen, könne der Reiseveranstalter seiner Verkehrs- sicherungspflicht nur genügen, wenn er seine Gäste in Gummizellen unterbrächte (...) (AG München, Pressemitteilung) _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

