Tobias Wendorff wrote: > Mark Obrembalski schrieb: >> Das natürlich nicht, immerhin schließt sich damit der BGH den (meiner >> Wahrnehmung nach auch sonst eher überwiegenden) Stimmen an, die § 5 >> UrhG auch auf Datenbanken anwenden wollen. > > Für die Quellisten: auch IBR 2007 stimmt zu.
Siehe auch http://www.delegibus.de/2007,3.pdf > Meinst Du, ich soll die Sache mal von einem Rechtsanwalt prüfen > lassen? Ich denke, für 30-40 EUR wird er eine Bewertung schreiben. Das hilft zwar, sich im (m.E. extrem unwahrscheinlichen) Falle einer strafrechtlichen Verfolgung auf unvermeidbaren Verbotsirrtum zu berufen, klärt aber die Fragen auch nicht verbindlich. Andererseits sind 40 Euro natürlich nicht viel Geld für eine Rechtsberatung (und auch nicht viel im Vergleich zu dem, was man beim Mappen sonst so ausgeben kann). Gruß, Mark -- Wolle man die vom Kläger für angemessen erachteten Sicherheits- maßstäbe anlegen, könne der Reiseveranstalter seiner Verkehrs- sicherungspflicht nur genügen, wenn er seine Gäste in Gummizellen unterbrächte (...) (AG München, Pressemitteilung) _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

