Mark Obrembalski schrieb: > Er wartet nicht mehr. Leider nicht deshalb, weil der EuGH entschieden > hätte, sondern weil sich die Parteien nach dem Vorlagebeschluss > verglichen haben.
Stimmt, habe ich leider auch gerade gesehen. Aber ist damit BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - I ZR 261/03; GRUR 2007, 500; [...] komplett hinfällig? Die Entscheidung sagt eindeutig aus, dass § 5 Abs. 2 UrhG nicht nur bei Datenbankwerken nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UrhG, sondern erst recht bei Datenbanken nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG Anwendung findet. Im Streitfall ging es ja um ein Ausschreibungsblatt, welches eindeutig unter § 5 Abs. 2 UrhG fällt. Wäre es analog dann nicht so, dass § 5 Abs. 1 UrhG ebenfalls nicht unter § 87 ff. UrhG fällt? Ich verfolge diese Sache schon seit einiger Zeit, denn dann hätte wir einen Freifahrtsschein: Zur Kommunalwahlen müssen die Gemeinden Wahlbezirke aufstellen und zur kommenden Bundestagswahl stellen sie kleine Stimmbezirke auf. Beide Arten von Bezirken werden als Amtliche Bekanntmachung, eindeutig nach § 5 Abs. 1 UrhG, veröffentlicht. Und jetzt das Geniale: Diese Bezirke beinhalten alle Straßen! Das Blöde ist, dass diese eigentlich auch unter § 87 ff. UrhG fallen könnten, da sie ja eindeutig Datenbankstruktur haben. Wenn man den Entscheid aber analog betrachtet, dürften dies eben nicht zutreffen. Was meinst Du? _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

