Hallo, am 21.03.2010 01:35 schrieb Falk Zscheile: > Am 21. März 2010 00:31 schrieb Martin Koppenhoefer <dieterdre...@gmail.com>: >> vorausgesetzt, die Kreisgrenze ist die Land-Wasser Grenze (das Wasser >> ist AFAIR Bundesgebiet). Habe dazu auf die Schnelle nichts gefunden. >> > Auch die Kreise und Gemeinden gehören zum Bundesgebiet, aber ich denke > ich verstehe was du sagen willst :-) > > Ich habe mir das wie folgt zusammengereimt: § 96 KV M-V sagt > sinngemäß, dass sich die Kreise aus den zugehörigen Gemeinden bilden. > § 10 KV M-V definiert dann das Gemeindegebiet. Dieses setzt sich aus > allen Grundstücken zusammen, die nach geltendem Recht zur Gemeinde > gehören. An dieser Stelle kommt §§ 52 Abs. 1, 53 LWasserG M-V zum > tragen. § 52 Abs. 1 sagt: Ist ein Gewässerbett ein selbständiges > Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und > den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt. Ich gehe davon aus, > dass die Ostsee hier als eigenständiges Grundstück anzusehen ist. Wie > die Uferlinie bestimmt wird sagt dann unser § 53 LWasserG M-V. In § 1 > Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) steht, dass der Bund > Eigentümer der Bundeswasserstraßen ist.
Hatten wir auch schon mehrfach hier: Laut Grundgesetz besteht die Republik aus den Ländern. Es gibt kein bundesunmittelbares Gebiet. Jeder m² gehört hoheitlich einem Land. Eigentum enthält keine Hoheitsrechte. Das war gerade zum Jahreswechsel in Bremerhaven zu beobachten. Da bekam das Land Bremen per Staatsvertrag mit Niedersachsen die Hoheitsrechte für Fläche, an denen es schon vor Jahren Eigentum erworben hatte. http://de.wikipedia.org/wiki/Luneplate Der Bund hat *nur* Eigentum an den Schifffahrtsstraßen. Er konkurriert daher mit den Gemeinden nur, soweit diese Eigentum an den Flächen haben. Wir reden hier aber nicht über Eigentumsgrenzen, sondern Verwaltungsgrenzen. Die Verwaltung obliegt den Ländern bzw. den nachgeordneten Gebietskörperschaften mit nur einer Ausnahme: Angelegenheiten des Verkehrswegs Wasserstraße - das macht der Bund. Schon der Gewässerschutz ist wieder originäre Ländersache. > Was Bundeswasserstraßen sind > bestimmt sich nach der Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO). > Dort findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 1 folgendes: > "[Seeschiffahrtsstraßen sind] die Wasserflächen zwischen der > Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser [...] und einer Linie von drei > Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie". Wie immer in Gesetzestexten empfiehlt sich *genaues* Lesen und Zitieren. Es heißt hier nämlich: Seeschiffahrtstraßen *im Sinne dieser Verordnung* sind... (Beschreibung des Geltungsbereichs der Verordnung). Was Seeschifffahrtstraßen generell sind, bestimmt § 1 Abs. 2 Bundeswasserstraßengesetz: ---- Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand. ---- Per Gesetz ist also schon geregelt, dass die Küstenlinie und die Grenze der Bundeswasserstraße nicht deckungsgleich sind. Gruß nk _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de