Hallo, am 21.03.2010 10:19 schrieb Falk Zscheile: > Gibt es Landesgebiet, das nicht automatisch auch zu Kreisen und > Gemeinden gehört. Ja, das kann jedes Land für sich regeln. Und deshalb kann OSM nicht beschließen, wo in der Republik die Kreisgrenzen an der Küste verlaufen müssen.
> Dass die Grenze von M-V mit jener des Bundes > Seeseitig übereinstimmt darüber sind wir uns einig. Richtig. > Das ist das Problem mit dem Begriff Eigentum. Er wird in verschiedenen > Gesetzen unterschiedlich gebraucht. Einspruch! In deutschen Gesetzen meint Eigentum immer nur Eigentum im Sinne des § 903 BGB. Das Problem entsteht in unserem Kopf. Wir machen uns nicht immer klar, dass der Staat mal hoheitlich und mal als juristische Person nach bürgerlichem Recht handelt. > Das Land ist ja zuständig. Nur der Kreis wäre es nicht. Die unterste > Verwaltungsbehörde dürfte also nicht auf Kreisebene angesiedelt sein. > Das gibt es durchaus. Ob es hier so ist weiß ich im Augenblick nicht. Kern der aktuellen Diskussion ist doch, ob sich die Kreisgrenze automatisch nach der Küstenline richtet, oder umgekehrt, oder ob beide nebeneinander bestehen und ggf. durch hoheitlichen Akt zusammengelegt werden. Soweit Kreisgrenzen eingezeichnet sind, nehme ich bis zum Gegenbeweis die Richtigkeit an. >> > Was Bundeswasserstraßen sind >> > bestimmt sich nach der Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO). >> > Dort findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 1 folgendes: >> > "[Seeschiffahrtsstraßen sind] die Wasserflächen zwischen der >> > Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser [...] und einer Linie von drei >> > Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie". >> >> Wie immer in Gesetzestexten empfiehlt sich *genaues* Lesen und Zitieren. > > Abgesehen davon, dass sich die Verordnung in ihrem Wortlaut am Gesetz > orientiert und besteht der inhaltliche Unterschied zum WaStrG nur in > der in der SeeSchStrV festgelegten 3 nm Zone. Zum Problem der > Küstenlinie sagen beide das Gleiche! Zum Problem der Grenze der Seewasserstraße aber eben nicht. Siehe unten. >> Per Gesetz ist also schon geregelt, dass die Küstenlinie und die Grenze >> der Bundeswasserstraße nicht deckungsgleich sind. > > Kannst Du mir das bitte nochmal näher erläutern? § 1 Abs. 1 Nr. 1 SeeSchStrO sieht nur die Küstenlinie und stimmt darin mit § 1 Abs. 2 Satz 1 WaStrG überein. Aber § 1 Abs. 2 Satz 2 WaStrG sagt: --- Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand. --- Da gibts also viel Fläche seewärts der Küstenlinie, die nicht Seeschifffahrtsstraße ist. Man denke auch mal an die bis 3 m Tiedenhub an der Nordsee. Der trocken fallende Strand liegt zwischen dem mittleren Hochwasser und dem mittleren Niedrigwasser! Und auch die Landgewinnungsbauwerke können weit raus gehen. Diese Flächen sind natürlicher Interessenbereich der Kommunalverwaltung. Fazit: Die Küstenline hat eine bekannte Definition, die Kreisgrenze eine andere, uns nicht (zumindest nicht in jedem Einzelfall) bekannte. Beide können deckungsgleich sein, müssen es aber nicht und sind es ganz sicher nicht flächendeckend. Beide Linien ohne sicheres Wissen zusammen zu schmeißen ist schlicht Datenvernichtung. Gruß nk _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

