Am 21. März 2010 09:23 schrieb Norbert Kück <o...@nk-bre.net>:
> Hallo,
>
> am 21.03.2010 01:35 schrieb Falk Zscheile:
>> Am 21. März 2010 00:31 schrieb Martin Koppenhoefer <dieterdre...@gmail.com>:

> Laut Grundgesetz besteht die Republik aus den Ländern. Es gibt kein
> bundesunmittelbares Gebiet. Jeder m² gehört hoheitlich einem Land.
>
Daher meine kleine Polemik gegenüber MArtin. Was martin vermutlich
meine und worüber wir hier sinnieren:

Gibt es Landesgebiet, das nicht automatisch auch zu Kreisen und
Gemeinden gehört. Dass die Grenze von M-V mit jener des Bundes
Seeseitig übereinstimmt darüber sind wir uns einig.

> Eigentum enthält keine Hoheitsrechte. Das war gerade zum Jahreswechsel
> in Bremerhaven zu beobachten. Da bekam das Land Bremen per Staatsvertrag
> mit Niedersachsen die Hoheitsrechte für Fläche, an denen es schon vor
> Jahren Eigentum erworben hatte. http://de.wikipedia.org/wiki/Luneplate
>
> Der Bund hat *nur* Eigentum an den Schifffahrtsstraßen. Er konkurriert
> daher mit den Gemeinden nur, soweit diese Eigentum an den Flächen haben.
> Wir reden hier aber nicht über Eigentumsgrenzen, sondern
> Verwaltungsgrenzen.

Das ist das Problem mit dem Begriff Eigentum. Er wird in verschiedenen
Gesetzen unterschiedlich gebraucht. Das macht das Verständnis ja so
schwer. Du könntest für den vorliegenden Fall aber recht haben. Dann
wäre ein anderer Begündungsansatz notwendig.

> Die Verwaltung obliegt den Ländern bzw. den
> nachgeordneten Gebietskörperschaften mit nur einer Ausnahme:
> Angelegenheiten des Verkehrswegs Wasserstraße - das macht der Bund.
> Schon der Gewässerschutz ist wieder originäre Ländersache.

Das Land ist ja zuständig. Nur der Kreis wäre es nicht. Die unterste
Verwaltungsbehörde dürfte also nicht auf Kreisebene angesiedelt sein.
Das gibt es durchaus. Ob es hier so ist weiß ich im Augenblick nicht.


>
>  > Was Bundeswasserstraßen sind
>  > bestimmt sich nach der Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO).
>  > Dort findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 1 folgendes:
>  > "[Seeschiffahrtsstraßen sind] die Wasserflächen zwischen der
>  > Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser [...] und einer Linie von drei
>  > Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie".
>
> Wie immer in Gesetzestexten empfiehlt sich *genaues* Lesen und Zitieren.

Abgesehen davon, dass sich die Verordnung in ihrem Wortlaut am Gesetz
orientiert und besteht der inhaltliche Unterschied zum WaStrG nur in
der in der SeeSchStrV festgelegten 3 nm Zone. Zum Problem der
Küstenlinie sagen beide das Gleiche! Man bezieht sich aber in der Tat
besser auf das Bundeswasserstraßengesetz als die übergeordnete Norm.

> Es heißt hier  nämlich: Seeschiffahrtstraßen *im Sinne dieser
> Verordnung* sind... (Beschreibung des Geltungsbereichs der Verordnung).
>
> Was Seeschifffahrtstraßen generell sind, bestimmt § 1 Abs. 2
> Bundeswasserstraßengesetz:
> ----
> Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem
> Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und
> der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewasserstraßen
> gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein-
> oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-,
> Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der
> trockenfallende Badestrand.
> ----

Wie gesagt --ich sehe hier für unser Problem (der Küstenlinie) keinen
Unterschied zur SeeSchStrVO.

> Per Gesetz ist also schon geregelt, dass die Küstenlinie und die Grenze
> der Bundeswasserstraße nicht deckungsgleich sind.

Kannst Du mir das bitte nochmal näher erläutern?

Wenn ich Deine Mail im übrigen richtig verstehe sind wir uns mit der
Küstenlinie einig. Ungelöst ist das Problem, ob die Kreisgrenzen
weitgehend auf der Küstenlinie verläuft, weil wir zwischen Eigentum
und Hoheitsgebiet unterscheiden müssen und wir deshalb aus dem
WaStrG/SeeSchStrV nicht entnehmen können, dass das Küstenmeer nicht
zum Kreisgebiet gehört.
Kann dazu jemand noch einen Lösungsansatz in den Ring werfen?

Gruß, Falk

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