Hallo,

am 10.07.2010 13:03 schrieb Thomas Reincke:

Wenn "großflächig" genauso definiert wird wie das Bereitstellen von Musik "in geschäftlichem Ausmaß" she ich schwarz.
Da ist hier eher das Kriterium "geschäftsmäßig" entsprechend. Zur Großräumigkeit zeigt die Begründung ja schon die Richtung ([1] S. 17, 18). Begriffe, die ggf. im Einzelfall durch Gerichte ausgelegt werden, stehen in jedem Gesetz. Wäre eine Zahl richtiger - Grenzwert um 1 m² überschritten und es fällt der Hammer?

Und zum Abruf durch jedermann wird das Bild durch fast jede Bereitstellung im Internet bereitgestellt. Und wenn es nur die Homepage des Kaninchenzüchtervereins Hinterpusemuckel ist.
Ja, aber das allein genügt nicht. Erst wenn der Verein die Straßenzüge samt Gebäuden von ganz Hinterposemuckel und umzu georeferenziert abfotografiert und die Bilder georeferenziert ins Internet stellt, greift die Reglung.

Sind sie auch gegen ELENA, Swift, Steuernummer, Gewalttäterdatei, E-Perso etc. hinreichend sensibilisiert?
Kann ich nur für die Kreise beantworten, in denen ich mich bewege: Sensibilisiert ja, hinreichend eher nicht. Ich habe das Wort hinreichend auch nicht verwendet, sondern meine Freude über die bisherigen kleinen Schritte zum Ausdruck gebracht. Erinnert sich noch jemand an die Volkszählung? So ein Widerstand kann sich wiederholen. Es ist eine Frage der persönlichen Betroffenheit - Swift z.B. ist zu abstrakt, wenn man keine außereuropäischen Überweisungen tätigt. Da ist das eigene Haus samt Garten im Internet schon etwas konkreter.

Gruß
nk

[1] http://www.bundesrat.de/cln_171/nn_1759312/SharedDocs/Drucksachen/2010/0201-300/259-1-10,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/259-1-10.pdf

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