Hallo,
am 10.07.2010 13:03 schrieb Thomas Reincke:
Wenn "großflächig" genauso definiert wird wie das Bereitstellen von
Musik "in geschäftlichem Ausmaß" she ich schwarz.
Da ist hier eher das Kriterium "geschäftsmäßig" entsprechend. Zur
Großräumigkeit zeigt die Begründung ja schon die Richtung ([1] S. 17,
18). Begriffe, die ggf. im Einzelfall durch Gerichte ausgelegt werden,
stehen in jedem Gesetz. Wäre eine Zahl richtiger - Grenzwert um 1 m²
überschritten und es fällt der Hammer?
Und zum Abruf durch jedermann wird das Bild durch fast jede
Bereitstellung im Internet bereitgestellt. Und wenn es nur die Homepage
des Kaninchenzüchtervereins Hinterpusemuckel ist.
Ja, aber das allein genügt nicht. Erst wenn der Verein die Straßenzüge
samt Gebäuden von ganz Hinterposemuckel und umzu georeferenziert
abfotografiert und die Bilder georeferenziert ins Internet stellt,
greift die Reglung.
Sind sie auch gegen ELENA, Swift, Steuernummer, Gewalttäterdatei,
E-Perso etc. hinreichend sensibilisiert?
Kann ich nur für die Kreise beantworten, in denen ich mich bewege:
Sensibilisiert ja, hinreichend eher nicht. Ich habe das Wort hinreichend
auch nicht verwendet, sondern meine Freude über die bisherigen kleinen
Schritte zum Ausdruck gebracht. Erinnert sich noch jemand an die
Volkszählung? So ein Widerstand kann sich wiederholen. Es ist eine Frage
der persönlichen Betroffenheit - Swift z.B. ist zu abstrakt, wenn man
keine außereuropäischen Überweisungen tätigt. Da ist das eigene Haus
samt Garten im Internet schon etwas konkreter.
Gruß
nk
[1]
http://www.bundesrat.de/cln_171/nn_1759312/SharedDocs/Drucksachen/2010/0201-300/259-1-10,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/259-1-10.pdf
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