Am 17. November 2015 um 23:53 schrieb Florian Lohoff <f...@zz.de>:

> Aus den Deutschen Contributor Terms:
>
>         " ... Unterlizenzen und das Recht der Klage gegen jede
>         Urheberrechtsverletzung, welche im direkten Zusammenhang mit den
> der
>         OSMF unter dieser Vereinbarung eingeräumten Rechte steht, ein."
>
> Damit hat sich die OSMF ein RECHT einräumen lassen gegen
> Urheberrechtsverstöße vorzugehen. Für den Otto-Normal-Mapper entspringt
> damit auch die PFLICHT oder besser Erwartung das sie eben dieses auch
> tut. Dann sind wir bei §14 GG "Eigentum verpflichtet".
>
> Wenn jetzt die OSMF das nicht konsequent macht werden hier Erwartungen
> von Mappern enttäuscht weil jeder einzeln je nach persöhnlicher
> Präferenz dagegen vorgehen muss.
>



Ich sehe das auch so (abgesehen von "Eigentum verpflichtet" nach §14 GG,
der hier sicherlich keine Rolle spielt). Die OSMF hat sich das Recht vom
einzelnen Mapper einräumen lassen, seine Urheberrechte zu vertreten, und
hat ihm in diesem Zusammenhang auch das Recht genommen, individuell gegen
einzelne Nutzer von OSM Daten, zu deren Entstehung er beigetragen hat,
vorzugehen (damit die Nutzer der Daten mehr Rechtssicherheit haben, und
keine Klagen von einzelnen Mappern befürchten müssen). Wenn die OSMF nun
nicht auf der Einhaltung der ODbL oder der jeweils geltenden Lizenz
besteht, oder nur in manchen Fällen darauf besteht, dann ist das etwas
anderes, als wenn eine "normale" Firma oder ein Autor nicht gegen
Urheberrechtsverletzungen vorgeht.

Wir haben übrigens die "substantiell"-Klausel in der Lizenz, die wir hier
weiter präzisieren:
http://wiki.osmfoundation.org/wiki/License/Community_Guidelines/Substantial_-_Guideline
Insbesondere hier: "

   - The features relating to an area of up to 1,000 inhabitants which can
   be a small densely populated area such as a European village or can be a
   large sparsely-populated area for example a section of the Australian bush
   with few Features.

"

D.h. wenn in dem Ausschnitt um den es hier geht weniger als 1000 Leute
wohnen (was vermutlich gegeben ist), dann ist sowieso nichts zu beachten
(so verstehe ich das jedenfalls), ausser, "die Polizei RLP" (oder das
Innenministerium RLP? oder das Land RLP? Oder die BRD? hm) hätte noch mehr
Ausschnitte verwendet, dann ginge es um die Summe der Einwohner auf den
Ausschnitten (oder?).

Wie es bei staatlichen Stellen (gilt jede Behörde als einzelner Nutzer?
Jeder Behördenteil, jedes Projekt? Nach Bundesland? etc.), oder auch bei
Konzernen (Tochterfirmen, etc.) ist, d.h. ob die Nutzung durch
unterschiedliche tatsächliche oder de-fakto (z.B. gleicher Besitzer)
Untereinheiten auch als "wiederholt" gilt, müsste man ggf. noch festlegen?

Ehrlich gesagt finde ich die "substantial" Guideline etwas problematisch:
ein Gebiet mit 1000 Einwohnern ist immer viel größer (bei einigermaßen
gemapptem Zustand) als 100 Einzelfeatures (gut, die Einzelfeatures könnten
über den gesamten Globus verteilt sein, das Gebiet vermutlich nicht). Auch
könnte man in bestimmten Gegenden (archäologische Stätten, die meist nicht
bewohnt sind), sehr viele Features als insubstantiell holen, weil die
Einwohnerzahl nicht erreicht ist (das ist auch gar nicht so weit hergeholt,
weil gerade diese Gebiete bevorzugt gemappt werden, also interessante Daten
vorhanden sind).

Gruß,
Martin
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