> > wuerde man im Gesetz nur dann finden, wenn das Entwenden von Waren > > bei Nichtvorliegen von "unangemessener Bereicherung" erlaubt sein > > koennte. > > Also nochmal. Der Ratsentwurf befasst sich an drei Stellen mit dem > Thema Geschaeftsmethoden. Mehr habe ich zumindest nicht gefunden. Am > deutlichsten ist Erwaegungsgrund 14, in dem Geschäftsmethoden ganz > ausdrücklich als nicht patentierbare Methoden bezeichnet werden
Dort werden nur "nicht-naheliegende und nicht-technische Geschaeftsmethoden" als nicht patentierbar bezeichnet. Und selbst wenn diese Attribute fehlen wuerden, wuerde es noch immer der Pension-Benefits-Doktrin entsprechen und nichts daran aendern, dass laut dieser vom Ratspapier kodifizierten Doktrin "computer-implementierte Geschaeftsmethoden" patentfaehige Erfindungen sind. > Und komm mir jetzt bitte nicht wieder damit, dass das nur ein > Erwaegungsgrund sei, aber die EPA-Praxis eine andere ist. Damit bin ich noch nie gekommen. -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
