> wuerde man im Gesetz nur dann finden, wenn das Entwenden von Waren > bei Nichtvorliegen von "unangemessener Bereicherung" erlaubt sein > koennte. > > Natuerlich wird mit dem Satz noch nicht gesagt, dass es erlaubt *ist*, > aber im Falle der vorliegenden Debatte ergibt sich das durch den > Kontext der "aktuellen Rechtslage", um deren Kodifizierung es geht.
Und nicht nur das: man hat vor einem Hintergrund wie Art 27 TRIPs grundsaetzlich von der Patentfaehigkeit auszugehen. Wo sie ausgeschlossen werden soll, muss das explizit geschehen. -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]
