On Fri, Feb 27, 2009 at 10:22:02PM +0100, Ulf Möller wrote:

1. Was ist mit Importen? Rechtlich muß jeder Datenspender erneut um Erlaubnis gefragt werden.
Wenn er die Daten speziell unter CC-BY-SA zur Verfügung gestellt hat, ja. Wenn er die Daten generell frei zur Verfügung stellt oder der OSMF geschenkt hat, sicherlich nicht.
Gab es tatsächlich Fälle, wo die Daten _explizit_ ohne jegliche Einschränkungen zur Verfügung gestellt wurden? Wenn jemand die Daten "OSM" zur Verfügung gestellt hat, kann man ja bestenfalls annehmen, daß die Intention war, unter CC-BY-SA zu lizensieren.

2. Upgrade-Klauseln sind in DE (zumindest laut Meinung des im Linux-Magazin schreibenden Rechtsanwalts) nicht gültig.
Hat er das so pauschal behauptet?
Die ursprüngliche Aussage ist mittlerweile im Altpapier gelandet (und im Online-Archiv habe ich sie nicht gefunden), aber hier mehr oder weniger der gleiche Inhalt:

Artikel 9 der GPLv2 legt fest, dass die FSF von Zeit zu Zeit neue Versionen der GPL herausgeben darf, die im Detail von früheren Versionen abweichen. Weil die GPL nach deutschem Recht ein Vertrag zwischen allen Urhebern eines Programms und dem Benutzer als Lizenznehmer ist, gelten die allgemeinen Vertragsgrundsätze auch für diese Lizenzvergabe. Einer davon ist der Bestimmtheitsgrundsatz: Ein Vertragspartner darf sich nur zu konkreten oder zumindest hinreichend bestimmbaren Leistungen verpflichten. Ebenso müssen die allgemeinen Vertragsumstände hinreichend konkret feststehen.

Eine Vertragsklausel, die diesem Bestimmtheitserfordernis nicht genügt, könnte nichtig sein. Weil die FSF selbst darlegt, dass die zum Zeitpunkt des GPLv2-Entwurfs noch nicht absehbaren Entwicklungen in Recht und Technik die GPLv3 erst erforderlich gemacht haben, bedeutet dies, dass die Entwicklungen wie auch die Änderungen in der GPL für den damaligen Urheber als Lizenzgeber noch nicht erkennbar waren.

Damit wäre aber möglicherweise eine damalige Zustimmung zur heutigen Lizenzänderung unwirksam, was zur Folge hätte, dass alle damaligen und bisherigen Programmierer als Miturheber eines GPLv2-Programms einem Wechsel zu den GPLv3-Bestimmungen erneut und ausdrücklich zustimmen müssten. Das könnte bei freier Software mit einer Vielzahl von Beteiligten schwierig bis unmöglich werden.


Quelle: Linux-Magazin 2007/09, S. 97 - im Online-Archiv unter [1]

[1] http://www.linux-magazin.de/heft_abo/ausgaben/2007/09/recht_einfach

CU Sascha

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