Hallo, ich bin leider gestern erst auf den Thread hier aufmerksam geworden, aber hier "my2cents", vielleicht hilft es ja.
Zunächst wäre es schade, wenn die BNetzA tatsächlich unterschiedliche Antworten erteilt. Das mag aber auch an den unterschiedlichen, dort vorgetragenen Sachverhalten liegen, weiß ich nicht genau. Es ging ja auch hier im Thread etwas Durcheinander. 1. Meldepflicht Eine Meldepflicht nach § 6 TKG besteht, wenn "gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze [betrieben] oder gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste [erbracht]" werden. a. TK-Netz / TK-Dienst Der Punkt lässt sich leicht beantworten: WLAN ist sowohl TK-Netz als auch TK-Dienst. b. Öffentlichkeit Das "öffentlich" ist in beiden Varianten (TK-Netz/TK-Dienst) praktisch identisch.Das Merkmal der Öffentlichkeit ist gegeben, wenn der Dienst für einen unbestimmten Personenkreis verfügbar ist. Für (reine) Mesh-Knoten (also Knoten, die lediglich den Datenverkehr von anderen, ggf. öffentlich zugänglichen Knoten intern weiterleiten), folgt bereits hieraus, dass eine Meldepflicht nicht gegeben ist. Diese richten sich nicht an die Öffentlichkeit, sondern übertragen nur den Datenverkehr, den ihnen die öffentlich zugänglichen Knoten zuleiten. Unternehmens-WLANs (=solche, die nur für die Mitarbeiter zugänglich sind, oder gelegentlich(!) mal einem Kunden) sind auch nicht öffentlich. Knoten, die durch Nutzer unmittelbar genutzt werden können, richten sich dagegen an die Öffentlichkeit. c. Gewerblich Gewerblich ist jede Tätigkeit, die zumindest mit der Absicht der Kostendeckung angeboten wird. Privatpersonen werden (solange sie nicht Geld dafür nehmen), kaum gewerblich handeln. Hotels, Cafes etc. müssen daher - nach der Definition von Gewerblichkeit im TKG - melden. Denn sie haben durchaus einen wirtschaftlichen Vorteil vom Betrieb des WLANs (Gewinnen und Halten von Kunden). Die Bundesnetzagentur findet das natürlich gar nicht so toll, weil ihre Listen unendlich lang werden und sie viel Aufwand damit hat. Und eigentlich müsste jeder E-Mail-Anbieter auch melden. Aber § 6 TKG sieht keine Einschränkungen für die Gewerblichkeit vor ... Die Antwort der BNetzA, die Andreas für Unternehmens-WLANs zitiert: "Kostenlos => nicht gewerblich" (http://lists.freifunk.net/pipermail/wlantalk-freifunk.net/2014-October/000330.html) verstehe ich vor diesem Hintergrund nicht. d. Ergebnis - Reine Mesh-Knoten müssen nicht gemeldet werden. - Unternehmens-WLANs müssen nicht gemeldet werden. - Knoten, die durch Privatpersonen betrieben werden, müssen nicht gemeldet werden. - Hotels, Cafes etc. werden in der Regel melden müssen. WLAN und Recht 2. Zusammenhang mit Providerhaftung Zwischen § 6 TKG und Störerhaftung oder § 8 TMG gibt es *keinen* Zusammenhang. Rein rechlich hat das eine mit dem anderen *nichts* zu tun. Es ist lediglich eine praktische/prozesstaktische Frage, da bei einer Meldung viel dafür spricht, dass der Betreiber auch die Voraussetzungen von § 8 TMG erfüllt. In einem eventuellen Prozess kann es das leichter machen. 3. Fazit / Abwägung Die Nichtmeldung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld belegt werden kann. Allerding gibt die BNetzA mit ihren Auskünften selbst zu erkennen, dass sie von einer Meldung durch jeden Betreiber nicht gerade viel hält. Daher ist kaum damit zu rechnen, dass sie tatsächlich Bußgelder verhängt. Es wären auch einfach zu viele. Daher muss jeder, der der Meldepflicht unterliegt, für sich selbst entscheiden, ob er meldet oder nicht. Ich hatte übrigens vor einiger Zeit versucht, das mit der Meldepflicht für Freifunk konkreter zu machen, s. - http://www.offenenetze.de/2014/05/31/freifunk-tkg-starterpaket/ und - http://www.offenenetze.de/2014/08/14/update-freifunk-tkg-starterpaket-v0-3/ Viele Grüße Reto Am 08.10.14 um 22:44 schrieb Andreas Edler: > Hallo zusammen, > > >> Kennt sich jemand mit dem Thema Meldepflicht für WLANs >> aus, wenn das WLAN durch Gewerbetreibende betrieben ist? >> Meinem Verstädnis nach müsste sich jeder Gewerbetreibende >> (Bar, Café, etc.) anmelden und seinen WLAN-Betrieb damit anzeigen. >> Denn, ich denke einer Bar und einem Café ist leicht zu unterstellen, >> dass sie, auch wenn das WLAN selbst frei (kostenlos) ist, dies unter >> einer sekundären Gewinabsicht machen >> ... >> Ich habe dazu auch eine Anfrage (per Mail) bei der BNetzA >> gestartet, um Rechtssicherheit zu haben. > Vor der gleichen Problematik stehe ich auch, da wir zum einen konkret > in einem Gewerbebetrieb u.U. Freifunk für die Kunden anbieten möchten, > aber auch ganz grundsätzlich die Händler und Cafés unserer > Fußgängerzone ansprechen möchten, um nach Arnsberger Vorbild ein > flächendeckes Netz aufzubauen. > > Also habe ich ebenfalls die BNetzA angemailt und um Auskunft gebeten. > Die Antwort kam ein paar Tage später und ich habe heute noch einmal > telefonisch etwas nachdiskutiert. > > Eine Anmeldepflicht besteht demnach nicht! Ein Café ist kein > Telekommunikationsanbieter. Das Gewerbe in §6 zielt auf den Betrieb > von Telekommunikationsanlagen ab und nicht auf irgendein Gewerbe, in > dem kostenlos(!) WLAN angeboten wird. > > Konkret wurden mir z.B. gehäufte Anmeldungen von Hotels genannt, die > nun meinen sie müssten ihre WLANs anzeigen und dabei vergessen, dass > sie schon seit Jahrzehnten Telekommunikationsdienstleistungen für ihre > Kunden erbringen - in Form von Telefonverbindungen. Die müssen auch > nicht angezeigt werden. Weiterhin wurden z.B. die großen > Fastfoodketten genannt, welche ebenfalls für die Kunden WLAN zwischen > einer Stunde und grundsätzlich kostenlos anbieten. > > Die stehen auch nicht in der Liste der Telekommunikationsanbieter > drin. Kann ja jeder mal nach McDonalds oder Burger King suchen. > > Nimmt man für diese Dienstleistung Geld, dann ist das etwas anderes. > Auf meine Frage, dass ein kostenloses WLAN aber u.U. Kundenbindung > bzw. Mehrwertleistung sei, wurde mir gesagt, dass das aber nicht mit > "gewerblich" gemeint sei. In der Liste der gemeldeten Unternehmen > seien sehr viele, die man heute ganz einfach nicht mehr dort aufnehmen > würde. > > Ich sehe das seitdem etwas entspannter. > > Viele Grüße > > Andreas -- GPG-Fingerprint: 2F36 FEF7 DBDC 5C0D 8B0A B3DF DF67 D6B8 1A41 1A1B
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